Der elektronische Aufenthaltstitel

Zum 01.09.2011 wurde der elektronische Aufenthaltstitel als gesondertes Dokument im Scheckkartenformat für ausländische Staatsbürger, die nicht Unionsbürger sind,eingeführt. Er ist mit einem integrierten Chip versehen und enthält neben den biometrischen Daten (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke)

1. die Daten zum Aufenthaltstitel (Art des Titels, Rechtsgrundlage, Gültigkeitsdauer)
2. Passnummer und Gültigkeit des Passes
3. Vorname und Familienname
4. Geburtsdatum und Geburtsort
5. die Wohnanschrift
6. die elektronische Unterschrift (ab dem 16. Lebensjahr)

Der elektronische Aufenthaltstitel wird erteilt:
1. bei der ersten Erteilung eines Aufenthaltstitels
2. bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels
3. bei Verlängerung oder Neuausstellung des Passes
4. bei Eheschließung (Namensänderung)
5. bei Verlust des Aufenthaltstitels
6. bei unbefristeten Aufenthalt (Niederlassungserlaubnis) nach 10 Jahren, spätestens zum 01.05.2021

Was ist noch zu beachten:
Der Aufenthaltstitel als Klebeetikett im Pass kann weiterhin ausgestellt werden, wenn
a) der Aufenthaltstitel um einen Monat verlängert wird
b) in Härtefällen, z. B. wenn durch Krankheit oder Behinderung eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde nich möglich ist etc.

Die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels ist aufwändig, das bedeutet zwei erforderliche Vorsprachen bei der Ausländerbehörde. Bei der ersten Vorsprache werden das Foto, die Fingerabdrücke und die Unterschrift eingescannt. Die Abholung des Dokuments erfolgt bei der zweiten Vorsprache. Durch die erhöhten Produktionskosten sind auch die Gebühren neu festgesetzt worden. Die neu festgesetzten Gebühren können Sie hier einsehen.

Wichtiger Hinweis !

Wer Leistungen nach dem SGB II (JobCenter) dem SGB XII (Grundsicherung, Sozialhilfe) oder dem Asylbewerberleistungsgesetzt bezieht wird von der Gebührenzahlung befreit. Der aktuelle Leistungsbescheid ist der Ausländerbehörde vorzulegen.

Bitte beachten !! Die Gebührenbefreiung gilt nicht für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Weitere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge “BAMF”
„BAMF“