Drucksache - DS/0291/V  

 
 
Betreff: Jugendfreizeitschiff – water world reloaded?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Vollmert, FrankVollmert, Frank
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
10.05.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie viele Boote haben zwischenzeitlich an dem ehemaligen Jugendfreizeitschiff fest gemacht?

 

  1. Wurde für eine solche Agglomeration von mehreren Booten und Schiffen eine Genehmigung eingeholt bzw. welche amtliche Stelle entscheidet über eine Genehmigung oder Versagung?
     
  2. Ist dem BA bekannt, ob die neuen EigentümerInnen des Jugendfreizeitschiffes mit Grundstückbesitzern innerhalb der Rummelsburger Bucht über eine Liegemöglichkeit in Gesprächen sind?

 

Nachfrage:

 

  1. Wäre eine Verholung des Schiffes vom jetzigen Standort innerhalb der Rummelsburger Bucht genehmigungsrechtlich möglich?

 

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management

Bezirksstadtrat

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

1. Wie viele Boote haben zwischenzeitlich an dem ehemaligen Jugendfreizeitschiff fest gemacht?

 

Von Seiten des Bezirksamtes wurden je nach Zeitpunkt der Beobachtung zwischen 0 und ca. 10 vorübergehend angelegte Boote an dem ehem. Jugendfreizeitschiff gesehen.

 

 

2. Wurde für eine solche Agglomeration von mehreren Booten und Schiffen eine Genehmigung eingeholt bzw. welche amtliche Stelle entscheidet über eine Genehmigung oder Versagung?

 

Das vorübergehende Anlegen an dem Jugendfreizeitschiff ist nach Kenntnis des Bezirksamtes nicht genehmigungspflichtig. r die Erteilung einer solchen Genehmigung wäre jedoch auch nicht das Bezirksamt zuständig.

Da der Rummelsburger See zur Bundeswasserstraße Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) gehört, bedürfen Benutzungen (§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes ) sowie die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen in, über oder unter dieser Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Es handelt sich dabei stets um Einzelfallentscheidun-gen, die durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, hier vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin, zu treffen sind.

 

 

3. Ist dem BA bekannt, ob die neuen EigentümerInnen des Jugendfreizeit-schiffes mit Grundstückbesitzern innerhalb der Rummelsburger Bucht über eine Liegemöglichkeit in Gesprächen sind?

 

Das Bezirksamt hat über derartige Gespräche keine Kenntnis. Grundstücksbesitzer an der Rummelsburger Bucht können jedoch keine Liegegenehmigung erteilen, so dass solche Gespräche für eine mögliche Liegegenehmigung nicht relevant wären, bzw. die Genehmigung nicht bewirken würden.

 

 

Nachfrage:
 

1. Wäre eine Verholung des Schiffes vom jetzigen Standort innerhalb der Rummelsburger Bucht genehmigungsrechtlich möglich?

 

Nach Erkenntnissen des Bezirksamtes ist für eine Verholung des ehem. Jugendfreizeitschiffes immer eine Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes (WSA) erforderlich. Das Bezirksamt ist dafür nicht zuständig.

 

 

Freundliche Grüße

 

Florian Schmidt

 

 
 

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