Drucksache - DS/0241/V  

 
 
Betreff: Parken mit Ticket außerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Forck, SebastianForck, Sebastian
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
05.04.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. An welchen Standorten im Bezirk muss ein Parkticket gezahlt werden, obwohl der Bereich außerhalb einer Parkraumbewirtschaftungszone liegt?
  2. Welches Amt ist für die Kontrolle vor Ort zuständig?
  3. Welche Möglichkeiten der Ausnahmegenehmigung/Befreiung von der Gebührenpflicht gibt es für diese Fälle?

 

Nachfrage:

 

  1. Nachfrage: An welches Amt können sich Betroffene zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung von der Gebührenpflicht wenden?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg             

Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport

 

 

Ihre Anfragen beantworte ich wie folgt:

 

  1. An welchen Standorten im Bezirk muss ein Parkticket gezahlt werden, obwohl der Bereich außerhalb einer Parkraumbewirtschaftungszone liegt?

 

Parkscheinautomaten die nicht zur Parkraumbewirtschaftung gehören befinden sich:

 

1.

rdliche Frankfurter Allee zwischen Proskauer Str. und Voigtstr.

2.

Östliche und westliche Petersburger Str. zwischen Frankfurter Tor und Bersarinplatz

3.

Marheinekeplatz 15  nördliche Marheinekehalle, Bergmannstraße südlich der Marheinekehalle.

4.

Warschauer Platz, Rotherstr., Rudolfstr, Naglerstr, Ehrenbergstr. (ab 01.07.2017 ist dieser Bereich integriert in die künftige Parkraumbewirtschaftungszone 51).

 

 

  1. Welches Amt ist für die Kontrolle vor Ort zuständig?

 

Zuständig für die Kontrollen sind sowohl das Ordnungsamt als auch die Berliner Polizei.

 

 

  1. Welche Möglichkeiten der Ausnahmegenehmigung/Befreiung von der Gebührenpflicht gibt es für diese Fälle?

 

Gemäß § 46 StVO können zwar rein rechtlich unabhängig davon, ob es sich um einzelne Parkscheinautomaten oder eine zusammenhängende Zone handelt, Ausnahmen von dem Gebot, an Parkscheinautomaten einen Parkschein ziehen zu müssen, erteilt werden. Außerhalb von Bewirtschaftungszonen werden dennoch keine Ausnahmegenehmigungen erteilt, weil andernfalls aufgrund der geringfügigen Fläche bzw. der geringen Anzahl von Parkplätzen, für den sie Geltung hätten, eine unverhältnismäßige Privilegierung bzw. Parkplatzreservierung vorläge. Sobald nicht nur ein Antrag gestellt bzw. nicht nur eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden würde, würde die Aufstellung, Kontrolle und Abrechnung der Einzelautomaten ihren Sinn und Zweck verlieren. Vielmehr kann in solchen Fällen grundsätzlich zugemutet werden, einen nicht gebührenpflichtigen Parkplatz in der näheren Umgebung aufzusuchen, sofern die Zahlung von Parkgebühren vermieden werden soll. Die Anordnung von Parkscheinregelungen außerhalb von Parkraumbewirtschaftungszonen erfolgt nur in Einzelfällen und ist dann in der Regel mit hohem Parkbedarf im Kunden- bzw. Besucherverkehr begründet.

Unter bestimmten Umständen könnten bei Nachweis entsprechender Bedarfe Schwerbehindertenparkplätze eingerichtet und entsprechend markiert werden. Die Beschilderung mit der Aufforderung, Parkscheine zu ziehen, würde dann dergestalt zu verändern sein, dass diese Flächen von der entsprechenden Pflicht herausgelöst werden. Darüber hinaus gilt auch hier, wie innerhalb von Parkraumbewirtschaftungszonen, dass beispielsweise Polizei im Einsatz sowie Fahrzeuge, die für den Straßenbau eingesetzt werden, unter Inanspruchnahme von abschließend geregelten Sonderrechten, im Bereich dieser Automaten gebührenfrei parken bzw. halten dürfen; dafür sind Ausnahmegenehmigungen nicht erforderlich. Unabhängig von den zuvor beschriebenen Sonderrechten gelten für jedermann die sogenannten Notstandsrechte, die sie/ihn berechtigen, sich über bußgeld- oder strafbedrohte Tatumstände hinwegzusetzen, also auch notfalls über Verkehrsregeln. Dies gilt jedoch nur im Falle konkret eingetretener Gefahren, die dies rechtfertigen.

 

Nachfrage:

 

  1. An welches Amt können sich Betroffene zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung von der Gebührenpflicht wenden?

 

Die Zuständigkeit zur Bearbeitung etwaiger Anträge liegt beim Ordnungsamt in der Vignettenstelle. Derzeit werden keinerlei Ausnahmegenehmigungen erteilt (siehe zu Nr. 3).

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Andy Hehmke

 

 
 

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