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Drucksache - DS/2125/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfrage:
Hintergrund: Es sind aus anderen Bezirken Fälle bekannt, in welchen durch das Herausdrängen von Mieter_innen aus Wohnungen und durch die Belegung mit Geflüchteten ein Vielfaches der vorherigen Mieteinnahmen erzielt werden konnte?
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Soziales, Beschäftigung und Bürgerdienste SozBeschBüD Dez
Ihre Anfrage wird beantwortet wie folgt:
1. Sind Fälle der Umnutzung von regulär vermieteten Wohnungen bzw. des Versuchs einer solchen Umnutzung in Flüchtlingsunterkünfte auch in Friedrichshain-Kreuzberg bekannt?
Nein.
2. Welche rechtliche Handhabe hat das Bezirksamt, um solchen Versuchen Einhalt zu gebieten?
Die tageweise Vermietung von Wohnraum ist eine Zweckentfremdung. Wenn das BA davon Kenntnis bekommt, wird dem nachgegangen und ggf. die Wiederzuführung des Wohnraums angeordnet. Auch die Verhängung eines Bußgeldes ist möglich.
Die Bezirke und die Senatsverwaltung sind sich darüber einig, dass eine Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen immer eine Ermessensentscheidung darstellt. Konkret bedeutet dies, dass unter verhältnismäßiger Abwägung sämtliche Aspekte zu prüfen sind, u.a. ob die begehrte zweckfremde Nutzung von Wohnraum wohnungsörtlich vertretbar ist und/oder ob wohnungsörtlich andere Möglichkeiten der jeweiligen Unterbringung zum jeweiligen Zeitpunkt bestehen. Zu prüfen wäre bspw., ob ggf. andere Räumlichkeiten etwa Gewerberaum zur Unterbringung der Flüchtlinge zur Verfügung stehen. Im Falle einer diesbezüglichen Genehmigungserteilung wäre zudem gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 ZwVbVO i.V.m. § 3 Abs. 3 ZwVbG zu beachten, dass keine Ausgleichszahlung verlangt werden darf. Da das Zweckentfremdungsverbot gem. § 3 Abs. 3 ZwVbG die Flüchtlingsunterbringung in Wohnraum als Zwischennutzung versteht, wäre die Nutzung im Falle einer Genehmigungserteilung zudem entsprechend knapp zu befristen. Denkbar wäre die zeitlich befristete Genehmigung einer Zweckentfremdung für die Unterbringung von Flüchtlingen z.B. für die Zeit bis zum Beginn einer Baumaßnahme. Bislang ist in unserem Bezirk eine solche Genehmigung nicht erteilt worden.
3. Welche Vorkehrungen gibt es im LAGeSo, um derartigen Missbrauch von Wohnraum zu verhindern?
Die Vorkehrungen des LAGeSo sind hier nicht bekannt. Im Übrigen hat natürlich das LAGeSo die Möglichkeit einfach keine Verträge mit zukünftigen Nutzern abzuschließen.
Nachfrage:
1. Welche Abstimmungen gibt es zwischen den Berliner Bezirksämtern, um derartigen Entwicklungen vorzubeugen?
Es wird überbezirklich derzeit an einer Weißen Liste gearbeitet, aus der für das LAGeso und die Bezirke ersichtlich ist, welche Unterkünfte unbedenklich belegt werden können. Sie hat die Zielsetzung, insbesondere zukünftig eine widerrechtliche und missbräuchliche Nutzung von (sowohl privaten wie gewerblichen) Immobilien im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterbringung zuverlässig ausschließen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
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