Drucksache - DS/2071/IV  

 
 
Betreff: Existenzsichernde Leistungsgewährung für EU-Bürger*innen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDVorsteherin
Verfasser:Mollenhauer-Koch, TessaJaath, Kristine
Drucksache-Art:AntragDrucksache zurückgezogen
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
24.02.2016 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Integrationsausschuss - Ausschuss für Migration, Teilhabe und Chancengleichheit Vorberatung
09.03.2016 
Öffentliche Sitzung des Integrationsausschusses - Ausschuss für Migration, Teilhabe und Chancengleichheit ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Ausschuss für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste Vorberatung
14.04.2016 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag zur DS/2071/IV  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt im Rahmen seiner Fach- und Rechtsaufsicht über das Sozialamt dafür Sorge zu tragen, dass die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.12.2015 (Az.: B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R, B 4 AS 43/15 R) unverzüglich umgesetzt und in der Verwaltungspraxis des Sozialamtes beachtet werden. Ferner wird es beauftragt mit dem Jobcenter eine abgestimmte Verfahrensweise für diesen Personenkreis zu entwickeln, die im Falle von Rechtskreiswechseln eine Information der Betroffenen über die jeweilige andere Leistung und eine nahtlose Leistungsgewährung sicherstellt.

 

Der BVV ist bis zur nächsten Sitzung ein Zwischenbericht zu erteilten.

 

Begründung:

 

Mit den genannten Entscheidungen hat das Bundessozialgericht die lange umstrittene Frage entschieden, dass EU-Bürger*innen, die vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II betroffen sind („Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen“) bei verfestigtem Aufenthalt, d.h. nach sechs Monaten einen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem dritten Kapitel des SGB XII haben, auch wenn Sie erwerbsfähig sind bzw. mindestens einen Anspruch auf Sozialhilfe im Ermessenswege nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII haben.

 

Das Sozialamt muss diese Urteile unverzüglich umsetzen und darf fortan für diese Personengruppe die Leistungsgewährung nicht mehr mit dem Argument ablehnen, sie seien erwerbsfähig und daher dem Leistungssystem des SGB II zuzuordnen.

 

Zwischen Sozialamt und Jobcenter ist einheitlich abzustimmen, ab welcher Einkommenshöhe bzw. Arbeitszeit die Betroffenen als Arbeitnehmer*innen im europarechtlichen Sinne zu behandeln und somit wieder in das Leistungssystem des SGB II zu überführen sind.

 

Sozialamt und Jobcenter müssen im Verwaltungsverfahren sicherstellen, dass das Sozialamt von Leistungsablehnungen des Jobcenters nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird. Das Sozialamt hat seinerseits sicherzustellen, dass Leistungsbezieher*innen nach dem SGB XII, die eine Tätigkeit aufnehmen und somit (wieder) als Arbeitnehmer*innen gelten und (ergänzend) leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, rechtzeitig über die Möglichkeit Leistungen nach dem SGB II im Jobcenter zu beantragen informiert werden und ggf. entsprechende Anträge an das Jobcenter weiterzuleiten.

 

 

BVV 24.02.2016

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung:

Integrationsausschuss Ausschuss für Migration, Teilhabe und Chancengleichheit,

Ausschuss für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste (federführend)

 

 

SozBüD 12.05.2016

Die Drucksache wird zurückgezogen.

 

 
 

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