Spenden

Europäische Geldscheine und Münzen

Nach § 40b des Abstimmungsgesetzes hat die Trägerin einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens Geld- oder Sachspenden, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5.000 Euro übersteigen, unverzüglich der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. Der Landesabstimmungsleiter hat diese Angaben mit Ausnahme der Anschrift der Spenderinnen und Spender im Internet zu veröffentlichen.

Die hier veröffentlichten Spendenanzeigen sind fünf Jahre nach Abschluss des letzten erfolgten Verfahrensabschnitts zu löschen.