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Allgemeine Informationen

Der Wahltermin für die Wahl zum 9. Europäischen Parlament wurde von der Bundesregierung auf den 26. Mai festgelegt. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundeswahlleiters.

Wahlbenachrichtigung

Die ca. 2,5 Millionen zur Europawahl 2019 Wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in Berlin erhalten bis spätestens 4. Mai 2019 ihre Wahlbenachrichtigungen auf dem Postweg zugesandt. Nachfolgend können Sie sich bereits jetzt ein Muster der Wahlbenachrichtigung anschauen.

Muster der Wahlbenachrichtigung

PDF-Dokument (1.6 MB)

Broschüre in leicht verständlicher Sprache

Broschüre in leicht verständlicher Sprache
Bild: capito Berlin

Die Broschüre in leicht verständlicher Sprache richtet sich insbesondere an Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen.

Die Veröffentlichung bietet Antworten auf viele Fragen rund um die Europawahl in Berlin. Den Schwerpunkt bilden Informationen zum Europäischen Parlament und eine praktische Anleitung zum Wählen: Welche Wahlunterlagen gibt es? Was steht auf der Wahlbenachrichtigung? Wie kann ich per Briefwahl wählen?

Weitere Informationen zur Broschüre finden Sie in der Pressemitteilung vom 1. März 2019. Dort erfahren Sie auch, wo sie die Broschüre kostenfrei abholen oder gegen Versandkosten bestellen können.

Broschüre in leicht verständlicher Sprache

PDF-Dokument (2.5 MB)

Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

Wahlwerbung
Bild: Landeswahlleitung Berlin

Parteien und sonstige politische Vereinigungen, die bei der Europawahl kandidieren, dürfen auf öffentlichen Straßen in der Zeit vom 7. April 2019 bis zum 2. Juni 2019 Werbetafeln aufstellen. Diese Sondernutzung ist bei den Bezirksämtern vorher zu beantragen.

Weitere Informationen im Service-Portal

Terminplan

In dem Dokument sind Termine und Fristen, die sich aus dem festgesetzten Wahltermin ergeben, chronologisch aufgelistet. Beispielsweise erfahren Sie hier, wann der Versand der Briefwahlunterlagen beginnt und wann der Landeswahlausschuss tagt.

Terminplan der Europawahl 2019

PDF-Dokument (32.9 kB)

Wahlaufruf

In dem vorliegenden Dokument werden die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen beschrieben sowie Inhalt und Form der Wahlvorschläge näher erläutert.

Wahlaufruf zur Europawahl 2019

PDF-Dokument (35.1 kB)

Wahlbekanntmachung

1. Am Sonntag, den 26. Mai 2019 findet die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Berlin ist in 1 800 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 5. Mai 2019 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Adresse Ihres Wahllokals können Sie außerdem im Internet unter www.wahlen.berlin.de ermitteln oder im Bezirkswahlamt erfragen.

Die Adressen und Telefonnummern der Bezirkswahlämter und der Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin sind im Amtsblatt für Berlin Nummer 18 vom 3. Mai 2019 von den Seiten 2657 bis 2659 veröffentlicht.

3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlberechtigen haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis – Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder einen mit einem Lichtbild versehenen anderen amtlichen Ausweis zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahllokales den Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin und vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokales oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, der von einem Berliner Bezirkswahlamt ausgestellt wurde, können an der Wahl
  • a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk in Berlin oder
  • b. b) durch Briefwahl
    teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bezirkswahlamt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

7. Rund 5% der Wählerinnen und Wähler erhalten für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel für die Europawahl, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr in 6 Gruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist im Wahlstatistikgesetz vorgeschrieben. Die Betroffenen werden bei der Briefwahl und im Wahllokal durch ein Merkblatt informiert.