Berlin im Ausschuss der Regionen (AdR)
Der Ausschuss der Regionen (AdR) wurde aufgrund des Maastrichter Vertrages 1994 nach dem Vorbild des Wirtschafts- und Sozialausschusses als weiteres beratendes Gremium der Europäischen Gemeinschaft eingesetzt und damit von den Organen der Gemeinschaft gemäß Art. 13 AEUV klar abgesetzt.
Der AdR muss allein in elf Gemeinschaftsbereichen obligatorisch angehört werden. Diese Bereiche reichen von der Sozial-, Bildungs- über Regional- und Umwelt- bis zu der Verkehrspolitik und den Transeuropäischen Netzen. Auf Verlangen der Europäischen Kommission, des Rates und des Europäisches Parlaments kann der AdR fakultativ angehört werden. Darüber hinaus besitzt er ein Selbstbefassungsrecht, welches ihm erlaubt, Stellungnahmen zu Bereichen abzugeben, die nicht unmittelbar in seine Zuständigkeit fallen. Durch den Lissabonner Vertrag erhält der AdR das Recht vor dem EuGH zu klagen, wenn seine Rechte als Gremium verletzt werden. In den Bereichen, zu denen er obligatorisch angehört werden muss, kann der AdR gegen Gesetzgebungsakte klagen, wenn diese gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen. (Art. 8 des Subsidiaritätsprotokolls des Lissabonner Vertrages). Pro Jahr finden bis zu sechs Plenartagungen statt, auf denen Stellungnahmen zu 50 bis 80 EU-Legislativvorschlägen angenommen werden.