Der AdR kann sich zu allen wichtigen Themen mit regionalem und lokalem Bezug äußern, zu denen er vom Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission konsultiert werden muss. Dies betrifft etwa zwei Drittel der EU-Rechtsvorschriften. Der AdR muss in elf Gemeinschaftsbereichen obligatorisch angehört werden. Diese Bereiche reichen von der Sozial-, Bildungs- über Regional- und Umwelt- bis zu der Verkehrspolitik und den Transeuropäischen Netzen. Auf Verlangen der Europäischen Kommission, des Rates und des Europäisches Parlaments kann der AdR fakultativ angehört werden. Darüber hinaus besitzt er ein Selbstbefassungsrecht, welches ihm erlaubt Stellungnahmen zu Bereichen abzugeben, die nicht unmittelbar in seine Zuständigkeit fallen (zunehmend z.B. im Bereich der Innen- und Justizpolitik). Durch den Lissabonner Vertrag erhielt der AdR das Recht vor dem EuGH zu klagen, wenn seine Rechte als Gremium verletzt werden. In den Bereichen, zu denen er obligatorisch angehört werden muss, kann der AdR gegen Gesetzgebungsakte klagen, wenn diese gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen. (Art. 8 des Subsidiaritätsprotokolls des Lissabonner Vertrages).
Berlin im Ausschuss der Regionen (AdR)
Der Ausschuss der Regionen (AdR) wurde nach dem Maastrichter Vertrag 1994 nach dem Vorbild des Wirtschafts- und Sozialausschusses als weiteres beratendes Gremium der Europäischen Gemeinschaft eingesetzt. Er gehört nicht zu den EU-Organen (nach EUV Art. 13). Die rechtliche Grundlage für den AdR findet sich in den Verträgen der EU, insbesondere im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 305 bis 307 AEUV regeln die Zusammensetzung, Organisation und Funktion des Ausschusses.
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