Handlungsempfehlungen

FFP2

Angesichts der deutlich rückläufigen Fallzahlen ist eine Überlastung der Gesundheitsversorgung oder der kritischen Infrastruktur durch das Pandemiegeschehen derzeit nicht zu erwarten. Aus diesem Grund gelten seit 13. Februar 2023 keine berlinspezifischen Corona-Maßnahmen mehr. Die Berliner Corona-Verordnung ist nicht mehr in Kraft. Bundesweit gelten bis zum 7. April 2023 jedoch weiterhin bestimmte Schutzmaßnahmen.

Empfohlene Schutzmaßnahmen

Der Berliner Senat appelliert weiterhin an die Eigenverantwortung der Berlinerinnen und Berliner. Das Tragen einer Maske wird an Orten empfohlen, an denen viele Menschen zusammenkommen – etwa in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese Empfehlung gilt insbesondere für Personen mit Erkältungssymptomen. Mit vulnerablen Personen sollten sich nur Menschen treffen, die vorab einen Corona-Test durchgeführt haben.

Verhalten im Krankheitsfall

Bei einem Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder unklaren Erkältungsbeschwerden sollten Sie sich um eine Abklärung bzw. Testung bemühen. Diese sollte vorrangig über Ihre Hausarztpraxis erfolgen. Ist dies nicht möglich, behandeln mehrere Hausarztpraxen Patientinnen oder Patienten, die COVID-19 typische Symptome haben und eine mögliche Erkrankung vermuten.

Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin informiert auf ihrer” Webseite über die Standorte der Praxen und die Voraussetzungen für die Behandlung.
Außerhalb der regulären Sprechzeiten wenden Sie sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung unter der Nummer 116117. Bei akuter Atemnot rufen Sie den Notruf.

Wer positiv auf das Coronavirus getestet ist, sollte den Kontakt zu anderen Personen meiden. Sofern Kontakte nicht zu vermeiden sind, sollten positiv getestete Personen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Auch ein negatives Testergebnis schließt eine Corona-Erkrankung nicht vollständig aus. Daher gilt die Empfehlung für Personen mit jeglicher Symptomatik, sich auch bei einem leichten Schnupfen für mindestens fünf Tage zu isolieren (s. Empfehlung auf den Seiten des Robert-Koch-Institutes )

Testen

Zum persönlichen Schutz und zum Schutz Ihres eigenen Umfelds können Sie sich mit einem Selbsttest, Schnelltest (PoC-Antigen-Test) oder PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Vor Treffen mit vulnerablen Personen sollten Sie vorsorglich einen Corona-Test durchführen.
Die Ansprüche auf Testung im Leistungsumfang der aktuellen Coronavirus-Testverordnung sind zum 01. März 2023 außer Kraft getreten. Damit waren kostenlose Bürgertestungen nach § 4a TestV nur noch bis zum 28. Februar 2023 im Rahmen der Testverordnung möglich. Bietet eine Teststelle weiterhin Testungen in ihren Räumlichkeiten an, handelt es sich seit 01. März 2023 um ein rein privatwirtschaftliches Angebot. Die Testungen können dann nicht mehr über die Testverordnung abgerechnet werden und werden den Testpersonen in Rechnung gestellt. Jeder Teststellenbetreiber entscheidet als Gewerbetreibender eigenständig darüber, ob die Teststelle geschlossen wird oder weiter als privatwirtschaftliches Angebot geführt.
Sie können ein positives Schnelltest- oder PCR-Testergebnis online an das zuständige Gesundheitsamt melden. Selbsttests, die ohne fachkundige Aufsicht erfolgt sind, können nicht gemeldet werden.

Bundesweite Maßnahmen

Gemäß Infektionsschutzgesetz und Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes gelten bis zum 7. April 2023 bundesweit Vorgaben für Personen, die aus einem ausländischen Virusvariantengebiet einreisen sowie in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen

In Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Arztpraxen, Krankenhäuser und Dialyseeinrichtungen sowie in Pflegeheimen gilt für Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maskenpflicht.

Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeheimen

Kranke und ältere Menschen unterliegen einem besonderen Risiko, bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Die Besuchsrechte in Kliniken, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind daher Hygienemaßnahmen unterworfen.
Die Testpflicht entfällt zum 1. März 2023. Weiterhin gilt bis 7. April eine FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher.

Einreisen aus Virusvariantengebieten: Häusliche Quarantäne und Testpflichten

Gebiete, in denen besorgniserregende SARS-CoV-2-Mutationen verbreitet auftreten oder aufzutreten drohen, die noch nicht oder nicht mehr flächig in der Bundesrepublik vorhanden sind, werden als „Virusvariantengebiete“ eingestuft. Eine Liste der ausländischen Risikogebiete wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht und laufend aktualisiert. Einreisende aus diesen Gebieten müssen bestimmte Vorgaben einhalten.
Ausführliche Informationen zu Einreisen finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.

Hotlines der Bezirke

Zur besseren Erreichbarkeit haben alle Bezirke auch eigene Hotlines und E-Mail-Adressen eingerichtet. Aufgrund der vielen Anrufe bei der zentralen Hotline bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger, auch diese bei gesundheitlichen Fragen für Ihren jeweiligen Wohnbezirk zu nutzen.

Weiterführende Informationen

Impfdose

Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Die Schutzimpfungen gegen das Coronavirus sind für die Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlos. Weitere Informationen