Vertragliche Vereinbarungen bei beschleunigten Genehmigungsverfahren – Handreichung verfügbar

Pressemitteilung vom 09.12.2025

Nicht jedes (Wohnungsbau-)Vorhaben erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans, insbesondere Nachverdichtungen können auch auf anderen – in der Regel deutlich schnelleren – Wegen bauplanungsrechtlich genehmigt werden. Die hierfür bereits vorhandenen Möglichkeiten für Befreiungen gemäß § 31 BauGB und Abweichungen gemäß § 34 BauGB wurden durch das Inkrafttreten des sogenannten „Bau-Turbo“ am 30.10.2025 noch erweitert. Alle positiven Befreiungs- und Abweichungsentscheidungen haben dabei die Voraussetzung, dass die zugrundeliegenden Vorhaben mit öffentlichen Belangen vereinbar sein müssen. Dazu zählen beispielsweise die Schaffung sozial stabiler Bevölkerungsstrukturen oder auch die hinreichende Versorgung mit sozialer Infrastruktur.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen stellt den Baugenehmigungsbehörden im Land Berlin eine Handreichung zur Verfügung, die sie dabei unterstützen soll, vertragliche Vereinbarungen (Dispensverträge) mit den Vorhabenträgerinnen und -trägern zu treffen, um die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen herzustellen und auf diese Weise zügig Wohnungsbau zu ermöglichen.

In Anlehnung an das etablierte Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung, das bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zur Anwendung kommt, werden insbesondere folgende Regelungsinhalte empfohlen:

• Verpflichtung zur Herstellung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum
• Beteiligung an den Kosten der Herstellung ggf. erforderlicher Plätze in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen

Genau wie andere städtebauliche Verträge müssen auch Dispensverträge dem Angemessenheitsgebot im Sinne des Baugesetzbuchs entsprechen. Für die Prüfung der Angemessenheit wird ein eigens zu diesem Zweck programmiertes Ermittlungsschema bereitgestellt.

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Link: https://www.berlin.de/sen/bauen/neubau/berliner-modell/