Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) wurde die mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstruktur (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG) geschaffene Ausnahme für Krankenhäuser von der Fusionskontrolle in § 187 Abs. 10 GWB a. F. angepasst.
Wird ein Antrag nach § 186a GWB n. F. gestellt, hat die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege diesen unverzüglich unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten auf Ihrer Internetseite bekanntzumachen und sich vor der Erforderlichkeitsbestätigung mit dem Bundeskartellamt ins Benehmen zu setzen. Eine Entscheidung über diesen Antrag darf nicht vor Ablauf von einem Monat nach der Bekanntmachung erfolgen.