Rechtsgrundlage für die Verleihung der Ernst-Reuter-Plakette

Ehrungen für den verstorbenen Regierenden Bürgermeister Ernst Reuter

Der Senatsbeschluss vom 22. März 1954 bildet die Rechtsgrundlage für die Verleihung der Ernst-Reuter-Plakette (II.2.).

Senat beschließt:

a) I. Der Senat nimmt davon Kenntnis, dass nachstehende Ehrungen für den verstorbenen Regierenden Bürgermeister durchgeführt worden sind:

1. Benennung der Schule in der Stralsunder Strasse in Ernst-Reuter-Schule.

2. Umbenennung des „Knie“ in Ernst-Reuter-Platz.

3. Umbenennung des Kraftwerkes West in Kraftwerk Reuter.

4. Umbenennung des Berliner Hauses des Deutschen Städtetages in Ernst-Reuter-Haus.

5. Herausgabe einer Ernst-Reuter-Briefmarke (s.B.Nr. 3849und 3972).

II. Es sind nachstehende Ehrungen für den verstorbenen Regierenden Bürgermeister durchzuführen:

1. Zur Schaffung einer Büste ist ein beschränkter Wettbewerb unter namhaften Berliner Bildhauern auszuschreiben; die preisgekrönte Büste ist im Rathaus Schöneberg und an anderen, noch näher zu bestimmenden Orten aufzustellen.

2. In der zu 1. genannten Weise ist ferner eine Plakette mit dem Kopf Ernst Reuters zu schaffen, die als Ehrengabe an Persönlichkeiten gegeben werden soll, die sich um Berlin besondere Verdienste erworben haben.

3. Es ist die Herausgabe einer Schallplatte mit einer besonders eindrucksvollen Rede zu veranlassen, deren Erwerb jedermann möglich sein soll.

4. Die vom Regierenden Bürgermeister im Tiergarten, Hofjägerallee, gepflanzte Linde erhält die Bezeichnung Ernst-Reuter-Linde.

5. Der Senatssitzungssaal ist mit einem guten Gemälde von Ernst Reuter auszustatten.

6. Benennung einer Siedlung im Bezirk Wedding als „Ernst-Reuter-Siedlung“.

b) Dem Abgeordnetenhaus ist in Durchführung seines Beschlusses vom 15. Oktober 1953 – Drucksache Nr. 2310 – eine Vorlage zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

c) Eine Unterrichtung der Alliierten Kommandantur ist nicht erforderlich.

d) Die Bearbeitung des Beschlusses zu II. 1., 2., 3. und 5. liegt bei dem Senator für Volksbildung, zu II. 4., 6. und zu b) bei dem Senator für Bau- und Wohnungswesen.

Reg. Bürgermeister

Senator für Bau- und Wohnungswesen
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Senator für Volksbildung