Senat beschließt Änderung des Übernachtungsteuergesetzes: keine steuerliche Ausnahme mehr für Geschäftsreisende

Pressemitteilung vom 19.12.2023

Aus der Sitzung des Senats am 19. Dezember 2023:

Berlin stellt für seine Gäste eine gut ausgestattete Infrastruktur und ein attraktives Angebot an öffentlichen und öffentlich geförderten Einrichtungen bereit. Die Ausgaben hierfür sind erheblich und können vom Landeshaushalt nur aufgebracht werden, wenn dieser einnahmeseitig durch besondere Maßnahmen gestärkt wird. Zu diesem Zweck erhebt das Land Berlin seit dem 1. Januar 2014 – wie viele andere Städte – eine Übernachtungsteuer auf den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb.

Bisher besteht für beruflich veranlasste Übernachtungen eine Ausnahme, die dazu führt, dass Beherbergungsbetriebe mit nicht unerheblichem Aufwand erfassen müssen, ob Gäste aus beruflichen Gründen vor Ort sind. Angaben der Gäste hierzu sind nur begrenzt überprüfbar. Vor diesem Hintergrund soll die bisherige Privilegierung der beruflich veranlassten Übernachtungen aus dem Übernachtungsteuergesetz gestrichen werden.

Der Senat hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2023 auf Vorlage des Senators für Finanzen, Stefan Evers, über das Erste Gesetz zur Änderung des Übernachtungsteuergesetzes beschlossen.

Da die Übernachtungsteuer bei betrieblicher Veranlassung in vielen Fällen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, ist nur in geringem Umfang mit einer Mehrbelastung der Gäste oder wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Beherbergungsbetriebe zu rechnen. Gleichzeitig kann durch die Streichung der Ausnahme eine wesentliche Aufwands- und Verwaltungsvereinfachung sowie ein finanzieller Beitrag der Geschäftsreisenden zur Steigerung der touristischen Attraktivität Berlins erreicht werden.

Für Übernachtungen, die bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtsverbindlich vereinbart worden sind, jedoch erst nach dem Inkrafttreten tatsächlich durchgeführt werden, gilt die alte Gesetzlage.

Dass eine beruflich veranlasste Übernachtung Gegenstand der Aufwandsteuer sein kann, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. März 2022 klargestellt. Vor diesem Hintergrund ist es auch rechtlich zulässig, die bisherige Privilegierung der beruflich veranlassten Übernachtungen aus dem Übernachtungsteuergesetz zu streichen.