Finanzsenator Stefan Evers wird Mitglied des Aufsichtsrates der Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH: Senat erteilt Ausnahme für Nebentätigkeit

Pressemitteilung vom 06.06.2023

Aus der Sitzung des Senats am 6. Juni 2023:

Der Berliner Senat hat in seiner Sitzung am 6. Juni 2023 Finanzsenator Stefan Evers eine Ausnahme für eine Nebentätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH erteilt. Dieser wird dem Abgeordnetenhaus nun zur Besprechung vorgelegt.

Die Ausnahmeregelung des Senats liegt im öffentlichen Interesse begründet. Das Studentische Wohnen, Beschäftigten- und Seniorenwohnen sowie Wohnen für Geflüchtete rückt immer mehr in den Fokus der Neubautätigkeit. Aber auch das Bestandsgeschäft des Unternehmens hat eine besondere Bedeutung für das Land Berlin.

Finanzsenator Evers: „Das breite Tätigkeitsfeld des Unternehmens bietet dem Land Berlin ein enormes Potenzial, um den aktuellen wohnungspolitischen Anforderungen gerecht zu werden. Ob Studierende, Beschäftigte, Senioren oder Geflüchtete: Der Bedarf an Wohnraum ist groß. Hinzu kommt die angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt im unteren und mittleren Preissegment. Umso wichtiger ist es, ins Machen zu kommen. Die Berlinovo dabei als starken Partner an unserer Seite zu wissen, freut mich sehr.“

Dass der Senat eine Ausnahme erteilt für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH, ist kein Novum. In den vergangenen Legislaturperioden waren bereits die Finanzsenatoren Thilo Sarrazin, Ulrich Nuẞbaum und Matthias Kollatz als Aufsichtsratsvorsitzende des Unternehmens tätig.

Diese Tätigkeit lag einerseits in den damals noch bestehenden Garantiesachverhalten begründet, die sich in finanzieller Hinsicht erheblich auf das Land Berlin hätten auswirken können, andererseits in dem hohen Stellenwert der Tätigkeitsfelder des Unternehmens.

Gemäß Senatorengesetz (§ 6 Abs. 1 Satz 2) ist es den Mitgliedern des Senats zwar grundsätzlich nicht gestattet, der Leitung, dem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ oder Gremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens anzugehören. Ausnahmen sind im Rahmen des Senatorengesetzes aber gestattet, wenn die Wahl oder Entsendung, wie im Fall von Herrn Evers, im öffentlichen Interesse liegt (§ 6 Abs. 2 Satz 1).