Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes

Pressemitteilung vom 06.12.2022

Aus der Sitzung des Senats am 6. Dezember 2022:

Der Senat hat heute auf Vorlage des Senators für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Andreas Geisel, die Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes aktualisiert.

Auf Grund der neuen Förderbestimmungen müssen die vom Land Berlin festgelegten Abweichungen von den Bundeseinkommensgrenzen in einer Verordnung benannt werden. Diese Ergänzung der neuen Förderbestimmungen wird hiermit formal durch die Änderung der bisherigen Verordnung festgeschrieben.

Mit den neuen Wohnungsbauförderungsbestimmungen wird grundsätzlich ein attraktives öffentliches Angebot für einkommensschwache Haushalte mit Wohnberechtigungsscheinen gegeben. Wohnungsneubau wir damit auch für diejenigen Berlinerinnen und Berliner gefördert, deren Einkommen um 40 Prozent über den vom Bund vorgegebenen Einkommensgrenzen liegen.

Darüber hinaus wird aber auch bei öffentlichen Baudarlehen für Neubauten zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, bei Aufstockungen und Dachausbauten oder Nutzungsänderung gefördertem Wohnraum, eine Überschreitung der Einkommensgrenzen um 80 Prozent zugelassen.
Die Einhaltung der Einkommensgrenzen kann durch den Besitz eines ausgestellten und im Land Berlin gültigen Wohnberechtigungsscheins oder eine von den zuständigen Wohnungsämtern erteilte Einkommensbescheinigung nachgewiesen werden.