Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (Tilgungsverordnung)

Pressemitteilung vom 26.01.2021

Aus der Sitzung des Senats am 26. Januar 2021:

Der Senat hat auf Vorlage von Senator Dr. Dirk Behrendt die Neufassung der Berliner Tilgungsverordnung beschlossen. In dieser Verordnung wird die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Ableistung freier Arbeit geregelt.

Die Neufassung der zuletzt im Jahr 2004 geänderten Tilgungsverordnung war notwendig geworden, da einerseits mit der Einrichtung der Regiestelle gemeinnützige Arbeit, die Standards für das Beratungs-, Vermittlungs- und Überwachungsverfahren erarbeiten und die befugt werden soll, mit den jeweiligen Beschäftigungsstellen Kooperationsvereinbarungen abzuschließen, neuer Regelungsbedarf bestand. Zum anderen sollte das Day-by-Day-Prinzip, mithin das Angebot für Ersatzfreiheitsstrafe Verbüßende, Tagessätze während des Vollzuges zu tilgen, mittlerweile so etabliert ist, dass künftig auch eine explizite Gestattung dieser Tilgungsvariante in der neuen Verordnung festgeschrieben wird. Die zentrale Neuerung in der Tilgungsverordnung – zumindest aus Sicht derjenigen, die von Ersatzfreiheitsstrafe bedroht sind – dürfte in der Absenkung der Regelarbeitszeit von 6 auf 4 Stunden, mithin eine andere Umrechnung zwischen Tagessätzen und Arbeitsstunden, bestehen. Hiermit wird die Erwartung verknüpft, dass sich zum einen das Risiko von Abbrüchen freier Arbeit reduziert, diese Regelung zum anderen jedoch auch insgesamt zur einer Verkürzung von Ersatzfreiheitsstrafen und damit zu einer deutlichen Entlastung des Vollzuges beitragen wird.