Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Eilantrag von Gaststättenbesitzern gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg abgelehnt - 42/20
Pressemitteilung vom 12.11.2020
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Eilanträge zweier Gaststättenbetreiber zurückgewiesen, den Vollzug der die Schließung von Gaststätten anordnenden Regelung in § 10 Abs. 1 der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig auszusetzen.
Die Antragsteller hatten geltend gemacht, dass die Verordnung keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage habe, die Schließungsanordnung, die für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führe, weder geeignet noch erforderlich sei und sie unverhältnismäßig in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit verletze. Zudem sei die angeordnete Schließung von Gaststätten gleichheitswidrig, da Einzel- und Großhandelsbetriebe geöffnet bleiben und Gottesdienste weiter stattfinden dürften, obwohl von ihnen ein vergleichbares Infektionsrisiko ausgehe.
Der 11. Senat ist diesen Argumenten im Wesentlichen aus den Gründen, mit denen bereits die Eilanträge von Tattoo-Studios, Nagel-, Kosmetik- und Massagestudios sowie Sonnen- und Fitnessstudios abgelehnt worden sind, nicht gefolgt (vgl. Pressemitteilungen Nr. 36/20, 37/20 und 40/20).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 11. November 2020 OVG 11 S 111/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Tel.: (030) 90149-80
- Fax: (030) 90149-8808