Ein Termin für die Güteverhandlung kann in aller Regel kurzfristig angesetzt werden, so dass eine Verlängerung des gerichtlichen Verfahrens nicht eintritt. Der Güterichter kann bei der Güteverhandlung alle Methoden der Konfliktbeilegung einsetzen. Dabei steht die Mediation im Vordergrund. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Es zeichnet sich dadurch aus, dass der Güterichter/die Güterichterin mit den Verfahrensbeteiligten ein vertrauliches Verhandlungsgespräch führt, das zum Ziel hat, die hinter dem anhängigen Rechtsstreit stehenden eigentlichen Interessen der Beteiligten zu ermitteln und auf dieser Grundlage eine für alle Beteiligten vorteilhaftere Lösung zu erarbeiten, die mit einer streitigen Entscheidung nicht erreicht werden kann –
Konfliktlösungen ohne Gewinner und Verlierer. Durch die Güteverhandlung können auch weitere Konflikte, welche die Beteiligten belasten, gelöst und beigelegt werden. Bei Bedarf können weitere Beteiligte, die für die Lösungsfindung wichtig sind, in das Gespräch einbezogen werden. Der Güterichter/die Güterichterin hat keine Entscheidungskompetenz. Er/sie hilft lediglich den Beteiligten bei der Suche nach einem Konsens, schafft eine konstruktive Gesprächsbasis, sorgt für fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer miteinander und trägt durch geeignete Fragen zur Strukturierung der Verhandlung bei. Als Güterichterinnen und Güterichter werden besonders ausgebildete Richterinnen und Richter tätig, die in ihrer Hauptfunktion nichts mit dem anhängigen Prozess zu tun haben. Führt die
Güteverhandlung nicht zu einer verfahrensbeendenden Einigung der Beteiligten, wird das streitige Verfahren fortgeführt. Der Inhalt des Güteverfahrens bleibt vertraulich.