Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Barriere­freiheit

Symbole und Zeichen zur Barrierefreiheit

Zugänglichkeit des Gebäudes

Zugang rollstuhlgeeignet Rollstuhlgeeigneter Ein- und Ausgang:
Auf einen Rollstuhl angewiesene Personen werden nach Meldung in der Pförtnerloge am Haupteingang Hardenbergstraße 31 (Klingel links vor dem Haupteingang) über den Seiteneingang an der Hardenbergstraße in das Gebäude eingelassen. Zum Verlassen des Gebäudes rufen Sie bitte unter der Telefonnummer 90149-8800 in der Pförtnerloge an, damit Sie hinausbegleitet werden können.

Aufzug rollstuhlgeeignet Rollstuhlgeeigneter Aufzug:
Das Gebäude verfügt über einen rollstuhlgeeigneten Aufzug, mit dem alle Etagen erreicht werden können.

WC rollstuhlgerecht Rollstuhlgerechtes WC:
Im Erdgeschoss in unmittelbarer Nähe zu dem rollstuhlgeeigneten Aufzug befindet sich ein rollstuhlgerechtes WC.

Zugänglichmachung von Dokumenten

Blinde und sehbehinderte Personen haben gemäß § 191a GVG das Recht, zu verlangen, dass ihnen Schriftsätze und andere Dokumente in einem gerichtlichen Verfahren in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Anforderungen und Verfahren richten sich nach der Zugänglichmachungsverordnung.

Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg