Zeuginnen und Zeugen
Zeuginnen und Zeugen sind Personen, die keine Verfahrensbeteiligten sind. Sie tragen zur Aufklärung eines Sachverhalts bei, indem sie über den jeweils maßgeblichen Vorgang berichten und Fragen des Gerichts hierzu beantworten.
Vom Gericht geladene Zeuginnen und Zeugen sind grundsätzlich verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Falls sie dem anberaumten Termin unentschuldigt fernbleiben, können sie etwa verpflichtet sein, die hierdurch verursachten Kosten zu tragen und das Gericht kann ein zu zahlendes Ordnungsgeld festsetzen oder die zwangsweise Vorführung anordnen, Wer wegen einer Erkrankung nicht vor Gericht erscheinen kann, muss hierüber eine aussagefähige ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Vor Gericht sind Zeuginnen und Zeugen grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Ein Recht auf Aussageverweigerung besteht etwa für Ehegatten oder nahe Verwandte einer Prozesspartei. Bei Falschaussagen drohen Geld-oder Freiheitsstrafen.
Vom Gericht geladene Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für Verdienstausfall und notwendige Auslagen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Entsprechende Vordrucke sind der Ladung beigefügt.
Sachverständige
Sachverständige verfügen über ein besonderes Fachwissen und unterstützen das Gericht bei der Auswertung von Tatsachen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen vom Gericht bestellten Gutachterinnen und Gutachtern und Parteigutachten. Das Gericht ist auch bei gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden sondern in der Beweiswürdigung frei. Gerichtlich bestellte Sachverständige haben einen Anspruch auf Vergütung.