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Geschichte der Verwaltungsgerichts­barkeit in Berlin und Brandenburg

alter Aktendeckel, Kopie

Aktendeckel des Preußischen Oberverwaltungsgerichts

Preußisches Oberverwaltungsgericht

Die Ursprünge der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg führen bis in das vorletzte Jahrhundert zurück. Ihr Vorgänger war das am 3. Juli 1875 errichtete Preußische Oberverwaltungsgericht, das als oberste gerichtliche Instanz die staatliche und kommunale Verwaltung Preußens, des wichtigsten Gliedstaates des 1871 gegründeten Deutschen Reiches, kontrollierte. Im Jahre 1907 bezog das Preußische Oberverwaltungsgericht das hinter dem Bahnhof Zoo gelegene repräsentative Gebäude in der Hardenbergstraße 31. Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden die Kompetenzen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts stetig abgebaut, bis seine Tätigkeit schließlich völlig zum Erliegen kam.

Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit verdankt ihre Entstehung nach dem 2. Weltkrieg der amerikanischen und der britischen Besatzungsmacht. Die sektoral gegliederte Verwaltungsgerichtsbarkeit im Westteil der Stadt war im amerikanischen Sektor (in den Bezirken Kreuzberg, Neukölln, Schöneberg, Steglitz, Tempelhof und Zehlendorf) zweistufig ausgestaltet; den sechs Stadtverwaltungsgerichten war ein Bezirksverwaltungsgericht übergeordnet. Im britischen Sektor (mit den Bezirken Charlottenburg, Wilmersdorf, Tiergarten und Spandau) gab es nur ein Bezirksverwaltungsgericht. Der französische Sektor (mit den Bezirken Wedding und Reinickendorf) erhielt kein Verwaltungsgericht, wurde aber 1950 in den Zuständigkeitsbereich des für den britischen Sektor zuständigen Bezirksverwaltungsgerichts Charlottenburg einbezogen. Durch ein Berliner Landesgesetz wurden die genannten Gerichte Anfang 1951 aufgelöst und eine für den gesamten Westteil der Stadt zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit – bestehend aus Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Berlin – geschaffen. Nach der Wiedervereinigung der Stadt im Oktober 1990 waren die beiden Gerichte für das gesamte Stadtgebiet Berlins zuständig.

Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg

Im Land Brandenburg hat es nach dem 2. Weltkrieg Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Staatsgewalt, obwohl ursprünglich sogar in der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik noch vorgesehen – von der kurzzeitigen Existenz des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtshofes in Potsdam (von 1947 bis 1952) abgesehen -, erst wieder ab Mitte 1989 gegeben. Die seinerzeit eingeräumte Kontrolle staatlichen Handelns bestand allerdings nur sehr eingeschränkt und war auf wenige Fälle beschränkt. Im Zuge der sich abzeichnenden Wiedervereinigung sind die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger zum 1. Juli 1990 erheblich erweitert worden. Seit dem 3. Oktober 1990, dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes ist der Verwaltungsrechtsschutz wie in den sogenannten alten Ländern gewährleistet. Zum 1. Januar 1993 hat der Landesgesetzgeber die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch organisatorisch verselbständigt. Näheres zur Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Lande Brandenburg kann dem Aufsatz von PräsOVG Dieter Liebert, Frankfurt (Oder): “Verwaltungsgerichtsbarkeit im Lande Brandenburg – Rückschau und erste Bilanz zehn Jahre nach ihrer Wiedererrichtung” (LKV 2003, S. 50) entnommen werden.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Am 1. Juli 2005 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in Frankfurt (Oder) zum gemeinsamen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fusioniert. Dieses hat seinen Sitz in Berlin in der Hardenbergstraße 31 in Berlin-Charlottenburg und ist als Berufungs – und Beschwerdeinstanz für die Verwaltungsgerichte Berlin, Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus zuständig.

Die Länder Berlin und Brandenburg gehören historisch zusammen und stehen nicht zuletzt in einer gemeinsamen Rechtstradition. Sie bilden für viele Menschen einen einheitlichen Lebensraum und sind deshalb natürliche Partner für eine landesgrenzenübergreifende Zusammenarbeit. Deshalb sind die Länder Berlin und Brandenburg übereingekommen, gemeinsame Fachobergerichte zu errichten. Dies geschieht nicht nur in dem Willen, eine effizientere Justizstruktur in der Region Berlin-Brandenburg aufzubauen, sondern auch in der Hoffnung, das weitere Zusammenwachsen der Länder zu fördern (Präambel zum Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004). Die Fusion der Obergerichte wird als Modellprojekt für die angestrebte Länderfusion Berlin-Brandenburg angesehen und bietet Gelegenheit, die Auswirkungen einer solchen Fusion in einem Teilbereich zu erfahren