Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

OVG: Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage bei Groß-Haßlow ohne neues Genehmigungsverfahren unzulässig – 26/19

Pressemitteilung vom 06.09.2019

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 4. September 2019 entschieden, dass die Hähnchenmastanlage bei Groß-Haßlow (Wittstock) ohne Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens nicht in Betrieb genommen werden darf. Damit hat er die Berufungen des Landesamtes für Umwelt und des Betreibers der Anlage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen.

Der Betreiber der Hähnchenmastanlage hatte im November 2012 eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage erhalten, nach der binnen eines Jahres mit der Errichtung der Anlage hätte begonnen werden müssen. Nach Änderung des Vorhabens beantragte er eine Verlängerung dieser Frist, die das Landesamt für Umwelt gewährte. Der hiergegen gerichteten Klage des NABU hat das Verwaltungsgericht Potsdam stattgegeben.

Der Senat hat beanstandet, dass das Landesamt für Umwelt bei der Verlängerungsentscheidung nicht hinreichend geprüft habe, ob die von der Anlage ausgehenden zusätzlichen Stickstoffbelastungen zu erheblichen Beeinträchtigungen der im Einwirkungsbereich gelegenen geschützten Biotope führen. U.a. die zugrunde gelegte hohe Bagatellschwelle für Stickstoffbelastungen sei naturschutzfachlich nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis führt das Urteil dazu, dass für die Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage ein neues immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

Gegen dieses Urteil kann Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Urteil vom 4. September 2019 – OVG 11 B 24.16 -