Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Normenkontrollanträge gegen den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg 2015 zurückgewiesen – 12/19
Pressemitteilung vom 10.04.2019
Mit drei Urteilen hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Normenkontrollanträge von 16 brandenburgischen Gemeinden zurückgewiesen, die sich gegen den noch geltenden Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 (LEP B-B) gerichtet hatten. Damit hat er seinen bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen Beschluss aus dem Jahre 2016 bestätigt.
Der LEP B-B ist ein Raumordnungsplan, der für den Gesamtraum der Länder Berlin und Brandenburg gilt. Er legt insbesondere Zentrale Orte fest, die bestimmte Funktionen für ihr Umland erfüllen, steuert die Wohnsiedlungsentwicklung sowie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen und legt einen Freiraumverbund fest, der sich unter anderem auf die Steuerung der Windenergienutzung auswirkt.
Soweit sich die Gemeinden gegen den Wegfall der sogenannten Grundzentren im LEP B-B gewandt hatten, verstößt dies nach Auffassung des 10. Senats weder gegen höherrangiges Recht noch vermochte das Gericht hier Abwägungsfehler zu erkennen. Gleiches gilt, soweit die Gemeinden insbesondere eine Beschränkung der Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen in Nicht-Zentralen Orten geltend gemacht hatten. Keinen Bedenken begegnen ferner die im LEP B-B getroffenen Regelungen über die Steuerung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, die grundsätzlich nur in Zentralen Orten zulässig sind. Auch die Zielfestlegung zum Freiraumverbund hat der 10. Senat für unbedenklich erachtet, insbesondere für hinreichend bestimmt gehalten.
Eine Revision an das Bundesverwaltungsgericht hat der 10. Senat nicht zugelassen.
Urteile vom 10. April 2019 – OVG 10 A 10.15, 10 A 4.16 u. 10 A 6.16 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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