Volltextsuche - Senatskanzlei
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Verfassung von Berlin - Berlin.de
Die Verfassung von Berlin regelt den Staatsaufbau Berlins, die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie die Befugnisse der Organe des Landes Berlin.
Verfassung von Berlin - Abschnitt I: Die Grundlagen
Berlin bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Städte und Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert.
Verfassung von Berlin - Abschnitt II: Grundrechte, Staatsziele
(1) Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte sind für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung verbindlich. (2) Einschränkungen der Grundrechte sind durch Gesetz nur insoweit zulässig, als sie nicht den Grundgedanken dieser Rechte verletzen.
Verfassung von Berlin - Abschnitt VI: Die Verwaltung
(1) Die Verwaltung ist bürgernah im demokratischen und sozialen Geist nach der Verfassung und den Gesetzen zu führen. (2) Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung.
Verfassung von Berlin - Abschnitt V: Die Gesetzgebung
Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt.
Verfassung von Berlin - Abschnitt III: Die Volksvertretung
Artikel 38. (1) Das Abgeordnetenhaus ist die von den wahlberechtigten Deutschen gewählte Volksvertretung. (2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Abgeordneten. (3) Die Opposition ist notwendiger Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.
Verfassung von Berlin
In dem Willen, Freiheit und Recht jedes einzelnen zu schützen, Gemeinschaft und Wirtschaft demokratisch zu ordnen und dem Geist des sozialen Fortschritts und des Friedens zu dienen, hat sich Berlin, die Hauptstadt des vereinten Deutschlands, diese Verfassung gegeben:
Verfassung von Berlin - Abschnitt IX: Übergangs- und ...
Änderungen der Verfassung erfordern vorbehaltlich der Regelungen in den Artikeln 62 und 63 eine Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Ist die Verfassungsänderung auf eine Änderung der Artikel 62 und 63 gerichtet, so bedarf es zusätzlich einer Volksabstimmung.
Abschnitt II: Grundrechte, Staatsziele - Berlin.de
Artikel 6 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Artikel 7
Abschnitt I: Die Grundlagen - Berlin.de
Die Vorschriften dieser Verfassung, die auch anderen Einwohnern Berlins eine Beteiligung an der staatlichen Willensbildung einräumen, bleiben unberührt. Artikel 3 (1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch Volksabstimmungen, Volksentscheide und durch die Volksvertretung ausgeübt, die vollziehende Gewalt durch die Regierung und die Verwaltung ...
Verfassung von Berlin - Abschnitt IV: Die Regierung
Mit der Beendigung des Amtes des Regierenden Bürgermeisters endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der Regierende Bürgermeister und auf sein Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen.
Abschnitt VII: Die Rechtspflege - Berlin.de
Die Rechtspflege ist im Geist dieser Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben. Artikel 79 (1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte im Namen des Volkes ausgeübt.
Verfassung von Berlin - Abschnitt VII: Die Rechtspflege
Artikel 79. (1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte im Namen des Volkes ausgeübt. (2) An der Rechtspflege sind Männer und Frauen aller Volksschichten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
Abschnitt III: Die Volksvertretung - Berlin.de
Artikel 38 (1) Das Abgeordnetenhaus ist die von den wahlberechtigten Deutschen gewählte Volksvertretung. (2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Abgeordneten.
Verfassungsschutzbericht 2021 veröffentlicht –Journalistinnen und ...
Der Senat von Berlin hat in seiner heutigen Sitzung den von der Senatorin für Inneres, Digitalisierung und Sport Iris Spranger vorgelegten Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2021 zur Kenntnis genommen.
Verfassung von Berlin - Abschnitt VIII: Das Finanzwesen
Verfassung von Berlin - Abschnitt VIII: Das Finanzwesen Artikel 85 (1) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für jedes Rechnungsjahr in dem Haushaltsplan veranschlagt werden; er wird durch ein Gesetz festgestellt (Haushaltsgesetz).
Der Rat der Bürgermeister (RdB) - Berlin.de
Die Aufgaben des Rats der Bürgermeister sind in Artikel 68 der Verfassung des Landes Berlins beschrieben: “(1) Den Bezirken ist die Möglichkeit zu geben, zu den grundsätzlichen Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung Stellung zu nehmen.
Der Berliner Senat - Berlin.de
Die Verfassung von Berlin regelt den Staatsaufbau Berlins, die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie die Befugnisse der Organe des Landes Berlin. Weitere Informationen
Wissenswertes über die Ministerpräsidentenkonferenz - Berlin.de
Auf der Tagesordnung dieser Konferenz, an der die Länder der sowjetischen Besatzungszone nicht teilnahmen, standen die Themen Parlamentarischer Rat und Verfassung. Der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Peter Altmeier wurde damals zum ersten Vorsitzenden gewählt. Wesentliches Ergebnis der Rittersturzkonferenz war die Verständigung, die ...
Geschäftsordnung des Senats von Berlin - Berlin.de
Auf Grund des Artikels 58 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung von Berlin (VvB) gibt sich der Senat von Berlin folgende Geschäftsordnung: I. Der Regierende Bürgermeister/Die Regierende Bürgermeisterin § 1 – Allgemeines
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Der Regierende Bürgermeister von Berlin
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