Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Befragung zum Migrationshintergrund

Titelbild zum Gesetz der offenen Tür mit dem Text "Das Partizipationsgesetz für eine moderne Verwaltung in der Migrationsgesellschaft" und dem Slogan "Mehr Sichtbarkeit. Mehr Vielfalt. Mehr Teilhabe.

Die Vielfalt der Berliner Stadtgesellschaft soll sich auch im öffentlichen Dienst widerspiegeln. Das ist ein Ziel des Partizipationsgesetzes (PartMigG): Berlin hat sich gesetzlich verpflichtet, die Beschäftigung von Menschen mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst entsprechend ihrem Anteil an der Berliner Bevölkerung gezielt zu fördern.

Damit soll zum einen mehr Chancengleichheit erreicht werden. Zum anderen soll angesichts des sich weiter verschärfenden Personalmangels in der Verwaltung intensiver um eine noch nicht so stark vertretene Personengruppe geworben werden. Dafür werden Maßnahmen und Förderpläne der Personalplanung und -gewinnung entwickelt.

Um zu ermitteln, wie viele Beschäftigte mit Migrationshintergrund im Land Berlin tätig sind, fand vom 29. Januar bis 31. März 2024 in einem Pilotverfahren die Befragung unter allen Mitarbeitenden der landesunmittelbaren Verwaltung statt.

Derzeit werden die Ergebnisse vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) ausgewertet. Die teilnehmenden Stellen und die Beauftragte des Berliner Senats für Partizipation, Integration und Migration erhalten nach Auswertung anonymisierte Berichte, auf deren Grundlage dann Fördermaßnahmen ergriffen werden können.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Zielen des PartMigG und der Befragung

  • 1. Warum fördert das Land Berlin die Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst gemäß ihrem Anteil an der Bevölkerung?

    Die Ziele des Partizipationsgesetzes (PartMigG) sind dringlich – sowohl durch die Bevölkerungsentwicklung in der Migrationsgesellschaft und der vielfältigen Berliner Stadtgesellschaft als auch durch den demografischen Wandel und den zunehmenden Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst.

    Der öffentliche Dienst soll fachlich und personell auf die vielfältige Gesellschaft ausgerichtet werden, Strukturen zur Teilhabe und Partizipation sollen ausgebaut werden. Die Repräsentanz von Menschen mit Migrationshintergrund unter den Beschäftigten des Landes Berlin sowie in allen Bereichen des gesellschaftlichen und politischen Lebens ist auch eine Frage der Demokratie und Gerechtigkeit: Es ist wichtig, dass Berliner*innen mit Migrationshintergrund chancengerechten Zugang zum Staatsdienst und wichtigen Entscheidungspositionen haben. Auch, um dort ihre Kompetenzen einzubringen sowie Interessen und Perspektiven, die noch zu wenig präsent sind.

  • 2. Was ist das Ziel der Befragung zum Migrationshintergrund und warum ist sie wichtig?

    Anhand der erstmaligen Befragung zum Migrationshintergrund vom 29. Januar bis 31. März 2024 wurde erstmals eine aussagekräftige Datengrundlage geschaffen, um die Ziele des PartMigG umzusetzen.

    Mit den Ergebnisberichten können die öffentlichen Stellen im Land Berlin erkennen, wo Handlungsbedarfe bestehen. Nur so können gezielte Maßnahmen der Personalplanung entwickelt werden, um die Beschäftigung von Menschen mit Migrationshintergrund zu fördern. Gemäß § 9 PartMigG und mithilfe der Ergebnisberichte der Befragung erstellen die einzelnen Dienststellen Pläne zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Migrationshintergrund. Die Förderpläne enthalten konkrete Maßnahmen.

  • 3. Wie viele Menschen mit Migrationshintergrund leben in Berlin? Weshalb kann angenommen werden, dass sie im öffentlichen Dienst unterrepräsentiert sind?

    Laut Amt für Statistik Berlin-Brandenburg hatten Ende 2022 38,6 Prozent aller Einwohner*innen Berlins einen Migrationshintergrund. Die Daten entstammen der Einwohnerregisterstatistik und basieren auf dem Berliner Einwohnermelderegister des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO).

    Die Zahlen im Integrationsmonitoring der Länder lassen auf eine Unterrepräsentanz von Menschen mit Migrationshintergrund unter den Beschäftigten im öffentlichen Dienst schließen (Integrationsmonitoring 2023, S. 131).

  • 4. Was heißt Migrationshintergrund?

    Der Begriff des Migrationshintergrundes ist im § 3 Abs. 2 PartMigG legal definiert. Danach hat eine Person einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzt. Kein Migrationshintergrund liegt entsprechend vor, wenn die Person selbst und ihre beiden Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt besitzen.

    Das Partizipationsgesetz folgt der Definition des Statistischen Bundesamtes von 2016. Gemäß dieser Definition zählt die Gruppe der Vertriebenen des Zweiten Weltkrieges nicht zur Bevölkerung mit Migrationshintergrund. Menschen, die eine Staatsbürgerschaft der ehemaligen DDR besaßen, haben ebenfalls keinen Migrationshintergrund (vgl. Bundesamt für Statistik).

    In der amtlichen Erfassung löste das Konzept Migrationshintergrund seit 2005 schrittweise die ausschließliche Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit ab. Eingebürgerte Deutsche sowie in Deutschland geborene Kinder mit einem oder zwei ausländischen oder eingebürgerten Elternteile/n, sollten mit der statistischen Kategorie Migrationshintergrund erfasst werden können. Die Definition wurde über die Jahre mehrfach überarbeitet. Die Definition und die Verwendung des Konzepts in der Statistik und in gesellschaftlichen Debatten wird kontinuierlich fachlich diskutiert.

  • 5. Wie viele Mitarbeitende haben an der Befragung teilgenommen? War die Teilnahmequote ausreichend für ein aussagekräftiges Ergebnis?

    Insgesamt haben von rund 132.000 Mitarbeitenden im Berliner Landesdienst 31.658 an der Befragung teilgenommen. Das Ziel der Befragung wurde damit erreicht: Es liegen Zahlen vor, auf deren Grundlage konkrete Maßnahmen nach dem Partizipationsgesetz im Bereich Personalgewinnung und -entwicklung ergriffen werden können.

    Die Daten werden seit Ende der Befragung vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auf ihre Aussagekraft überprüft und ausgewertet. Dabei nimmt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auch die Vollanonymisierung der Berichte vor. Das bedeutet, es bedarf einer bestimmten Anzahl an Angaben, damit die Auswertung erfolgen kann. Ob diese vorliegt, muss für jeden einzelnen Bereich gesondert überprüft werden. Aus diesem Grund ist die Gesamtteilnahmequote für die teilnehmenden Dienststellen nicht das ausschlaggebende Kriterium zur Feststellung, ob die Berichte für die einzelnen Dienststellen Aussagekraft haben oder nicht. Falls keine validen Daten für einzelne Dienststellen vorliegen sollten, wird eruiert werden, wie eine künftige Befragung erfolgreich umgesetzt werden kann. Die jetzige bereichsübergreifend koordinierte Befragung wurde zunächst nur einmalig durchgeführt, sodass eine erneute Befragung im Verantwortungsbereich der einzelnen Dienststellen liegen wird.

  • 6. Wann und wo werden die Ergebnisse veröffentlicht?

    Die Ergebnisse werden in der zweiten Jahreshälfte erwartet. Sie werden transparent veröffentlicht. Informationen hierzu werden auf dieser Seite veröffentlicht.

  • 7. Was passiert mit den erhobenen Daten und wie werden sie ausgewertet?

    Geplant ist eine Auswertung auf Ebene des Landes Berlin sowie Auswertungen auf Ebene der Dienststellen bzw. zusammengefasster Dienststellen. Die Berichte werden den Dienststellen und der Fachstelle PartMigG unter Wahrung statistischer Geheimhaltung zur Verfügung gestellt.

    In den Berichten wird die Verteilung der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund in Kombination mit weiteren Merkmalen (Alter, Geschlecht, Besoldungs- und Entgeltgruppe, Vorgesetzten- und Leitungsebene, Teilzeitbeschäftigung, Auszubildende, Beamtenanwärter*innen, Laufbahn oder Berufsfachrichtung und Ausbildungsberuf) abgebildet. Darüber hinaus befindet sich in den Berichten ein Vergleichswert des Anteils der Menschen mit Migrationshintergrund im Land Berlin basierend auf einer amtlichen Statistik.

    Mithilfe dieser Berichte können die öffentlichen Stellen Förderpläne gemäß § 9 PartMigG erstellen. Die aufbereitete Gesamtauswertung der Befragung wird veröffentlicht. Die Beauftragte des Senats für Partizipation, Integration und Migration erstellt unter Einbeziehung der übersandten Berichte und Förderpläne der Dienststellen einen Bericht für das Abgeordnetenhaus, zu dem sie nach § 21 Abs. 2 PartMigG verpflichtet ist.

  • 8. Was können die Dienststellen nach Abschluss der Befragung und Auswertung konkret unternehmen, um den Anteil von Beschäftigten mit Migrationshintergrund zu erhöhen?

    Das Partizipationsgesetz liefert konkrete Instrumente für eine größere Personalvielfalt in der Verwaltung und für mehr gesellschaftliche Partizipation von Menschen mit Migrationsgeschichte. Wesentliche Punkte des PartMigG im Bereich Personalplanung sind:

    • Menschen mit Migrationshintergrund werden bei der Besetzung von Stellen in besonderem Maße berücksichtigt. Ziel ist die Abbildung auf allen beruflichen Ebenen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung Berlins.
    • Förderpläne für die Beschäftigung von Menschen mit Migrationshintergrund werden bei allen öffentlichen Stellen des Landes Berlin eingeführt.
    • Mitarbeitende des öffentlichen Dienstes erhalten Fortbildungen zu migrationsgesellschaftlicher Kompetenz.

    Mögliche konkrete Maßnahmen der öffentlichen Stellen sind:

    • Entwicklung von Personalmarketing-Kampagnen mit gezielter Ansprache zur Gewinnung von Menschen mit Migrationsgeschichte
    • Aufbau von Kooperationen mit Schulen, Hochschulen, Zivilgesellschaft und insbesondere Migrant*innenselbstorganisationen
    • Weiterleitung von Stellenausschreibungen an Migrant*innenselbstorganisationen und weitere Netzwerke
    • Prüfung von Stellenausschreibungen auf abbaubare strukturelle Hürden, die Menschen mit ausländischer Bildungs- und Erwerbsbiografie besonders betreffen können, wie z. B. Anforderungsprofile und Anerkennung ausländischer Abschlüsse
    • Bewerbungstrainings, Qualifizierungsprogramme für Quereinsteigende, Mini-Praktika und Hospitationen für Menschen mit Migrationshintergrund
    • Sensibilisierungsmaßnahmen für Führungskräfte in Hinblick auf die Einstellung von Beschäftigten mit Migrationshintergrund
    • Fortbildungsangebote zur migrationsgesellschaftlichen Kompetenz für alle Beschäftigten
    • diversitätsorientierte Organisations- und Kompetenzentwicklung in der Dienststelle.
  • 9. Wie werden Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet? Wann werden die Daten wieder gelöscht?

    Die Angabe gegenüber dem Arbeitgeber und der Verwaltung zu machen, kann berechtigte Fragen von Datenschutz und Datensicherheit aufwerfen. Die Berliner Verwaltung ist sich dessen bewusst und trägt dem in der anstehenden Befragung in vollem Umfang Rechnung:

    Die Befragung wurde vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ausgewertet, dabei werden weder Einzeldatensätze noch der Gesamtdatensatz an die Dienststellen oder andere Dritte herausgegeben. Auf die eigentlichen Datensätze hat die Berliner Verwaltung keinen Zugriff.

    Die einzelnen Angaben aus dem Fragebogen werden nicht an die Dienststellen weitergeleitet oder gar mit dort vorhandenen Personaldaten verknüpft. Die Angaben werden so ausgewertet, dass sie nicht auf einzelne Teilnehmende an der Befragung zurückzuführen sind. Die eigene Dienststelle erfährt nicht von den individuellen Angaben oder ob sich eine Person an der Befragung beteiligt hat oder nicht. Die Angaben dienen nicht zu Erkenntnissen über individuelle Personen, sondern um mithilfe der zusammengefassten Ergebnisse Maßnahmen für mehr Vielfalt umsetzen zu können.

    Die Befragung fand anonym und ohne Personenbezug statt. Die Teilnahme war freiwillig. Die Dienststellen erhalten nach Abschluss der Auswertung nicht die eigentlichen Datensätze, sondern ausschließlich zusammengefasste Berichte. Rückschlüsse auf einzelne Personen sind aus den Berichten nicht möglich, so auch nicht, wer sich an der Abfrage beteiligt hat und wer nicht.

    Der Datensatz beim Amt für Statistik Berlin-Brandenburg wird sechs Monate nach Ergebnisübermittlung unwiederbringlich gelöscht. Die beim Aufruf der Webseite erhobenen technischen Daten ebenso wie die Daten beim Dienstleister der Umfragesoftware werden nach den gesetzlichen Löschfristen, also spätestens nach sechs Monaten, gelöscht.

  • 10. Wer konnte an der Befragung teilnehmen?

    Alle Beschäftigten des unmittelbaren Landesdiensts Berlins – unabhängig davon, ob sie einen Migrationshintergrund haben oder nicht – konnten an der Befragung zum Migrationshintergrund teilnehmen. Einige Behörden, die formell zum unmittelbaren Landesdienst gehören, nehmen nicht an der Befragung teil (siehe FAQ 11).

  • 11. Welche Behörden im unmittelbaren Landesdienst haben an der Befragung teilgenommen?

    Zum unmittelbaren Landesdienst gehören insbesondere die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden, die Bezirksverwaltungen, zudem der Rechnungshof von Berlin, der Bürger- und Polizeibeauftragte des Landes Berlin, die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft des Landes Berlin, der Verfassungsgerichtshof und das Abgeordnetenhaus von Berlin, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

    Bei der Befragung des Migrationshintergrundes nahmen die o.g. Behörden teil, mit Ausnahme

    • der Verwaltung des Abgeordnetenhauses,
    • des Rechnungshofes,
    • des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
    • des Bürger- und Polizeibeauftragten des Landes Berlin,
    • des Verfassungsgerichtshofs,
    • sonstiger Behörden der SenMVKU: Fischereiamt, Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (eine Beschäftigte), Pflanzenschutzamt
    • sonstiger Behörden der SenKultGZ: Brücke-Museum,
    • sonstiger Behörden der SenWGP: Gemeinsames Krebsregister
    • sonstiger Behörden der SenBJF: Berliner Landeszentrale für politische Bildung

    Diese Bereiche wurden zum einen ausgenommen, um einen Vergleich zwischen dem Personalbestandsbericht des unmittelbaren Landesdienstes von 2023 (Veröffentlichungen der Statistikstelle Personal) der Statistikstelle Personal bei der Senatsverwaltung für Finanzen (PStat) herstellen zu können. Zum anderen wurden Teilbereiche mit Beschäftigtenzahlen unter 40 Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 PartMigG ausgenommen, da nur öffentliche Stellen mit mindestens 40 Beschäftigten einen Plan zur Förderung der Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund erstellen müssen.

  • 12. Wie wurden die Mitarbeitenden über die Befragung informiert?

    Die Kampagne #GesetzDerOffenenTür fand begleitend während des Befragungszeitraum statt. Den Dienststellen wurden Informationsmaterialien (Plakate, Gesetzesbroschüren, Sticker und Postkarten) zum Berliner Partizipationsgesetz zur Verteilung an ihre Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt. Die Dienststellen konnten auf verschiedenste bereitgestellte Ressourcen zurückgreifen: Print-Materialien, die vorliegenden FAQ, auf Meldungsvorlagen für das Intranet der Dienststellen. Die Kampagne informierte zudem intensiv über das Gesetz und die Befragung auf den Social-Media-Kanälen der Beauftragten des Berliner Senats für Partizipation, Integration und Migration und der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung.

  • 13. Wurden bei der Planung der Befragung die Gremien der Beschäftigtenvertretungen beteiligt?

    Ja, sowohl der Hauptpersonalrat (HPR), die Hauptvertrauensperson (HVP), die Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (HJAV) und die Abteilung Gleichstellung wurden frühzeitig eingebunden und unterstützen die Befragung zum Migrationshintergrundes.

  • 14. Welche Angaben wurden im Fragebogen abgefragt?

    Im Fragebogen wurde abgefragt ob ein Migrationshintergrund vorliegt oder nicht. Daneben wurden weitere Angaben abgefragt: Geschlecht, Alter, Status, Bildungsabschluss, Eintritt in den öffentlichen Dienst, Eingruppierung, Arbeitszeitform, Leitungsfunktion, Behinderung, Schwerbehinderung oder Gleichstellung.

  • 15. Welche Verpflichtungen für die Dienststellen ergeben sich aus dem Partizipationsgesetz hinsichtlich der Befragung des Migrationshintergrundes?

    Die öffentlichen Stellen sind zur Erhebung des Migrationshintergrundes gemäß § 8 PartMigG verpflichtet. Weiterhin ist jede öffentliche Stelle zur Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur gemäß § 9 PartMigG verpflichtet, um auf dieser Basis Förderpläne für die Beschäftigung von Menschen mit Migrationshintergrund zu erstellen.

  • 16. Wo finde ich mehr Informationen zum Partizipationsgesetz – PartMigG?

    Informationen zum Gesetz zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft (Partizipationsgesetz – PartMigG) finden Sie online hier: