Wahl des Landesbeirats

Wahl des Landesbeirats

Die 13 stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirats für Partizipation werden für die Dauer von drei Jahren gewählt (siehe § 17 Abs. 5 PartMigG). Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.

Nach dem Partizipationsgesetz soll sich die Vielfalt der Menschen mit Migrationsgeschichte in der Berliner Stadtgesellschaft in der Zusammensetzung des Landesbeirats widerspiegeln.

Das Gesetz sieht vor, dass unter den gewählten Mitgliedern des Landesbeirats eine Vertretung der Aussiedler*innen, eine Vertretung geflüchteter Menschen und eine Vertretung einer Selbstorganisation lesbisch, schwuler, bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher (LSBTI) Menschen mit Migrationsgeschichte gewährleistet ist. Außerdem soll sich die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten im Landesbeirat widerspiegeln und mindestens die Hälfte der Mitglieder im Landesbeirat Frauen sein. Damit diese Vorgaben erfüllt werden, sieht die Wahlordnung entsprechende Quotierungen vor. Die Personen können bei ihrer Bewerbung angeben, ob und welche dieser Vertretungen sie sein können. Diese Angabe ist nicht öffentlich, sie ist nur für die mit der Wahl befassten Personen einsehbar, es sei denn die Person möchte sie bei ihrer Bewerbung öffentlich machen.

Drei Sitze im Landesbeirat sind für in besonderem Maße durch Rassismus diskriminierte Gruppen vorbehalten. Hiermit meint der Gesetzgeber Schwarze Menschen und Menschen afrikanischer Herkunft, jüdische Menschen und muslimische Menschen sowie Roma und Sinti. Ihre Sitze werden jeweils über eine eigene Wahlliste vergeben, die Vertretung der Roma und Sinti wird durch den Beirat für die Angelegenheiten der Roma und Sinti benannt. Mit den drei Listen für Vertretungen der besonders von Rassismus diskriminierten Gruppen wird sichergestellt, dass diese ihr (Erfahrungs-)Wissen als Expert*innen in die Arbeit des Beirats einbringen. Für diese Listen kommt es auf die Selbstbeschreibung der Kandidierenden an, bei jüdischen und muslimischen Menschen ist dies unabhängig von Religiosität oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinde.

Wahlberechtigt sind Selbstorganisationen von Menschen mit Migrationsgeschichte, die bei der oder dem Beauftragten des Senats von Berlin für Partizipation, Integration und Migration in der öffentlichen Liste eingetragen sind, sowie je eine Vertretung von Menschen mit Migrationsgeschichte aus den Bezirksbeiräten für Partizipation und Integration. Die wahlberechtigten Selbstorganisationen und Vertretungen der Bezirksbeiträte erhalten jeweils einen Wahlschein, der sie zur Teilnahme an der Wahl berechtigt.

Wahlverfahren und Quotierung

Der Landesbeirat wird über 8 Wahllisten gewählt, 4 für die regulären Mitglieder und 4 für die Stellvertretungen. Entsprechend gibt es 8 Stimmzettel. Auf der Allgemeinen Liste sind 10 Plätze zu besetzen, auf den einzelnen der besonders von Diskriminierung betroffenen Gruppen jeweils ein Sitz; das Gleiche gilt für die Stellvertretungen.

Wahllisten Vertretungen

  1. Allgemeine Liste (10 Plätze)
  2. Liste Schwarzer Menschen und
    Menschen afrikanischer Herkunft (1 Platz)
  3. Liste jüdischer Menschen (1 Platz)
  4. Liste muslimischer Menschen (1 Platz)

Wahllisten Stellvertretungen

  1. Allgemeine Liste (10 Plätze)
  2. Liste Schwarzer Menschen und
    Menschen afrikanischer Herkunft (1 Platz)
  3. Liste jüdischer Menschen (1 Platz)
  4. Liste muslimischer Menschen (1 Platz)

Auf dem Stimmzettel für die Allgemeine Liste dürfen bis zu 10 Stimmen vergeben werden, auf den anderen Listen jeweils eine Stimme; das Gleiche gilt für die Stellvertretungen. Für jede sich bewerbende Person darf nur eine Stimme abgegeben werden, eine Stimmenhäufung ist nicht erlaubt.

Bei der Auszählung werden zunächst nach Stimmenmehrheit die Plätze auf der Liste Schwarzer Menschen und Menschen afrikanischer Herkunft (Liste 2), Liste jüdischer Menschen (Liste 3) und Liste muslimischer Menschen besetzt. Wer die meisten Stimmen auf der jeweiligen Liste auf sich vereint, erhält einen Sitz im Beirat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für diese Listen findet keine Quotierung statt.

Auch auf der allgemeinen Liste werden in einem ersten Schritt alle Stimmen gezählt und eine Rangliste erstellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über den Platz auf der Rangliste. Die Personen auf den Plätzen 1–10 der Rangliste sind in den Beirat gewählt, sofern durch die Quotierungen nicht noch Änderungen vorgenommen werden.

In einem zweiten Schritt wird ermittelt, ob unter den Plätzen 1–10 der Rangliste mindestens eine Vertretung der Aussiedler*innen, eine Vertretung geflüchteter Menschen und eine Vertretung einer Selbstorganisation lesbisch, schwuler, bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher (LSBTI) Menschen mit Migrationsgeschichte gewählt wurde. Falls nein, rückt die Person mit der höchsten Stimmzahl, die die Vertretung sichern kann, nach oben und erhält einen Platz im Beirat. Die anderen Personen auf der Rangliste rücken entsprechend einen oder mehrere Plätze nach unten.

Anschließend wird ermittelt, ob auf den Plätzen 1–10 der Rangliste der Allgemeinen Liste und auf den gewählten Sitzen der Listen 2, 3 und 4 mindestens 7 Frauen vertreten sind. Falls nein, rücken nur auf der Allgemeinen Liste die nötige Anzahl an Frauen mit den meisten Stimmen, die noch nicht auf den Plätzen 1–10 der Rangliste stehen, in der Rangliste nach oben, ohne jedoch bereits quotierte Vertretungen zu verdrängen.

Schließlich wird ermittelt, ob in allen vier Listen mindestens je eine transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nicht-binäre Person vertreten ist. Falls nein, wird jeweils eine Vertretung in die Allgemeine Liste quotiert. Auch hier werden keine bereits quotierten Personen verdrängt.

Sofern nach Abschluss der Auszählung und Quotierung keine Vertretung der Aussiedler*innen, geflüchteter Menschen und Vertretung einer Selbstorganisation lesbisch, schwuler, bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher (LSBTI) Menschen mit Migrationsgeschichte oder nicht ausreichend Frauen im Beirat vertreten sind, bleiben diese Sitze unbesetzt und müssen nachgewählt werden.

Die Stellvertretungen werden nach dem gleichen Verfahren ermittelt, sobald die Besetzung des Beirats festgestellt wurde.

Hat sich eine Person für einen Sitz und als Stellvertretung beworben und hat sie für beides ausreichend Stimmen erhalten, wird davon ausgegangen, dass sie den Sitz wahrnehmen möchte.