Gefährdung durch Eichenprozessionsspinner

Der Eichenprozessionsspinner (EPS) stellt vor allem für Beschäftigte ein Risiko dar, die sich regelmäßig im Bereich von Eichenbeständen aufhalten oder dort arbeiten. Für Personen, die berufsbedingt dieser Gefährdung ausgesetzt sind,
müssen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden. Hier erhalten Sie mehr Informationen zum Thema.

Ermittlung psychischer Belastung

Teil 4: FAQ zur Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung (Ergänzung zur LV 52)

  • 4.1 Wie kann psychische Belastung ermittelt werden?

    Für die Ermittlung psychischer Belastung haben sich grundsätzlich drei methodische Ansätze (entsprechend der GDA Empfehlungen) bewährt:

    • Mitarbeiterbefragung: Beschäftigte geben in standardisierten Fragebögen ihre Einschätzung zur Ausprägung der psychischen Belastung ihrer Arbeit an.
    • Beobachtungsinterviews: Geschulte Personen beurteilen die psychischen Belastungen auf Basis ihrer Beobachtungen der Tätigkeiten, i.d.R. ergänzt um (Kurz-)Interviews mit den dort Beschäftigten.
    • Analyse-Workshops: Beschäftigte beschreiben und beurteilen gemeinsam mit Führungskräften und fachkundigen Experten die psychische Belastung der Arbeit im betrachteten Bereich.

    Jede dieser Methoden hat ihre Stärken und Grenzen. Ein Überblick der Vor- und Nachteile ist in der GDA-Empfehlung “Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung – Empfehlungen zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis” zu finden (siehe Seite 35).

    Häufig ist eine Kombination zweier Methoden erforderlich. Zunächst macht man sich ein erstes Bild, über eine Grobanalyse, bspw. anhand einer schriftlichen Mitarbeiterbefragung, sodass man nun weiß, wo Problemschwerpunkte liegen.
    Man hat ein erstes Ergebnis und man geht anschließend in die Feinanalyse und die Maßnahmenentwicklung über Interviews
    und/oder Workshops.

  • 4.2 Wo findet man geeignete Instrumente zur Ermittlung psychischer Belastung?

    Für die Ermittlung und Beurteilung der psychischen Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Instrumenten. Die Unfallversicherungsträger bieten diverse Instrumente sowohl für schriftliche Mitarbeiterbefragungen als auch für moderierte Workshops oder Beobachtungsinterviews. Vorteilhaft für Betriebe ist, dass die meisten Unfallversicherungsträger zugleich Seminar anbieten, um die Anwendung der Instrumente und Auswertung der Ergebnisse zu schulen.

    Weitere Informationen:

    Instrumente zur Ermittlung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung können auch über das Online-Tool “GB-Psych Kompass” der Hansestand Hamburg gefunden werden.

  • 4.3 Welche Instrumente zur Ermittlung und Bewertung psychischer Belastung sind rechtssicher?

    Das Arbeitsschutzgesetz beinhaltet keine Vorgaben im Hinblick auf einzusetzende Methoden und Instrumente zur Ermittlung und Beurteilung psychischer Belastung. Die Betriebe sind grundsätzlich frei in der Auswahl der Verfahren, Methoden und Instrumente zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Allerdings sollte der Stand der Technik und der arbeits-wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt werden. Auch hier können die entsprechenden Unfallversicherungsträger zur Unterstützung hinzugezogen werden.

    Qualitätsgrundsätze für die Auswahl eines Instruments sind in der GDA-Broschüre “Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung – Empfehlungen zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis” (siehe Seite 37f.) zu finden.

    Rechtsgrundlage: §4 Nr.3 ArbSchG

    Weitere Informationen:
    Überblick über Vorgehensweisen zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

  • 4.4 Welche psychischen Belastungsfaktoren sollten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden?

    Die Träger der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) haben sich auf wesentliche Gestaltungsbereiche geeinigt,
    die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden sollten:

    • Arbeitsinhalt oder Arbeitsaufgabe
    • Arbeitszeit
    • Arbeitsorganisation
    • Soziale Beziehungen
    • Arbeitsmittel
    • Arbeitsumgebung

    Die Aspekte und Faktoren, die bei der Gestaltung dieser Bereiche zu beachten sind, sind in der GDA-Empfehlung “Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung – Empfehlungen zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis” (siehe Seite 26f.) beschrieben. Dort sind auch Beispiele aufgeführt, bei denen von einer Gefährdung durch psychische Belastung auszugehen ist.

    Diese Belastungsfaktoren sind weder abschließend noch für jeden Betrieb gleich zu betrachten.
    Jeder Betrieb muss entsprechend seiner Tätigkeiten prüfen, was berücksichtigt werden sollte.

  • 4.5 Gibt es mögliche Hinweise auf negative Folgen von psychischer Belastung?

    Hinweise bzw. mögliche Indikatoren können sein:

    • hoher Krankenstand, hohe Fluktuation
    • hohe Fehlerhäufigkeit bei Arbeits-/Produktionsergebnissen
    • häufige Unfälle bzw. Beinahe-Unfälle, Wegeunfälle
    • unzufriedene Kundinnen und Kunden, Beschwerden
    • Unzufriedenheit der Beschäftigten
    • Vermehrte Konflikte, verändertes Verhalten

    Weitere Informationen:

    • Vorteile der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (Frage 2.2)
    • Negative Folgen psychischer Belastung (Frage 2.3)
  • 4.6 Müssen bei der Gefährdungsbeurteilung auch psychische Probleme aus der Privatsphäre oder Suchtprobleme der Beschäftigten berücksichtigt werden?

    Nein, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden Belastungen der Arbeit ermittelt und beurteilt.
    Psychische Probleme aus der Privatsphäre oder Suchtprobleme sind nicht Inhalt der Gefährdungsbeurteilung.

  • 4.7 Müssen die Gefährdungen durch psychische Belastung in allen Arbeitsbereichen beurteilt werden?

    Ja, alle Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeitsgruppen müssen erfasst werden.
    Dies gilt auch für die Tätigkeitsgruppe „Führungskräfte“.
    Es können aber ähnliche Tätigkeiten zusammengefasst werden.

    Rechtsgrundlage: §5 Abs.2 ArbSchG

  • 4.8 Müssen bei der Ermittlung der Gefährdungen durch psychische Belastung alle Beschäftigten befragt werden?

    Nein, nicht alle Beschäftigten müssen befragt werden. Die Ermittlung erfolgt tätigkeitsbezogen, nicht personenbezogen.
    Sollte bspw. zu diesem Zweck eine Mitarbeiterbefragung durchgeführt werden, sollten alle Beschäftigten befragt werden.

    Siehe Frage 1.8

  • 4.9 Müssen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung besondere Personengruppen berücksichtigt werden?

    Ja, besondere Personengruppen wie z.B. Leiharbeitnehmer/innen, Schwangere oder Jugendliche müssen gesondert berücksichtigt werden.

    Beim Einsatz von Leiharbeitnehmern sind Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen gleichermaßen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten der Zeitarbeit verantwortlich. Daher müssen sowohl der Einsatzbetrieb als auch das Zeitarbeitsunternehmen jeweils eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um sicherzustellen, dass die Beschäftigten der Zeitarbeit auf sicheren Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist die Basis der zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetrieb abzustimmenden Schutzmaßnahmen.

    Gemäß § 10 MuSchG muss der Arbeitgeber „für jede Tätigkeit die Gefährdungen (Art, Ausmaß, Dauer) beurteilen,
    denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann.“ Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss er ermitteln, ob voraussichtlich keine Schutzmaßnahmen erforderlich werden, Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen oder die Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht fortgesetzt werden kann.

    Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen müssen der Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene, die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten Regeln und Erkenntnisse berücksichtigt werden.

    Mit dem JArbSchG sollten unerfahrene Jugendliche vor den Überforderungen in der Arbeitswelt, aber auch vor der ungerechtfertigten Ausnutzung ihrer Arbeitskraft geschützt werden. In der Gefährdungsbeurteilung ist also zu ermitteln, ob Jugendliche bei bestimmten Tätigkeiten physisch oder psychisch überfordert sein könnten.

    Rechtsgrundlagen:
    • § 11 Abs. 6 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
    • §§ 9,10 MuSchG (Mutterschutzgesetz)
    • § 22 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz)
  • 4.10 Müssen auch Arbeitsmittel in der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung betrachtet werden?

    Im Rahmen der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung ist auch die von einem Arbeitsmittel ausgehende psychische Belastung
    zu betrachten. Die psychische Belastung ergibt sich durch die Gestaltung des Arbeitsmittels (z.B. mangelhafte ergonomische Gestaltung, komplizierte Handhabung), aber auch durch die Verwendung und den Einsatz des Arbeitsmittels (z.B. fehlende, ungeeignete, verschmutzte, kontaminierte Arbeitsmittel).

    Rechtsgrundlage: § 3 BetrSichV

    Siehe Frage 4.4

  • 4.11 Was muss bei der Beurteilung der Mensch-Maschine-Schnittstelle bzw. Bedien- und Bildschirmoberfläche auf Monitoren beachtet werden?

    Bei der Mensch-Maschine-Schnittstelle bzw. Bedien- und Bildschirmoberfläche sollten insbesondere die ergonomischen Grundsätze für die Gestaltung und Bewertung einer Schnittstelle zwischen Benutzerinnen und Benutzer und System (Dialoggestaltung) beachtet werden.

    Rechtsgrundlagen:

    • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
    • DIN EN ISO 9241-129(2011)