Arbeitszeit

  • Untrennbar verbunden mit der Arbeit ist die Zeit, in der die Arbeit verrichtet wird. Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes stehen dabei im Mittelpunkt, ebenso wie Spezialregelungen, wie zum Beispiel die Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

Die Arbeitszeit muss für jede*n Beschäftigte*n täglich erfasst werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 (Az. ABR 22/21, veröffentlicht im Dezember 2022) festgestellt: Jeder Arbeitgeber muss für jeden Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin die tägliche Arbeitszeit aufzeichnen. Dabei muss er Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit festhalten. Dies gilt für alle Beschäftigten, in allen Branchen, unabhängig von der Dauer der täglichen Arbeitszeit. Diese Pflicht kommt aus dem Arbeitsschutzgesetz, sagt das BAG.

Eine bestimmte Form der Arbeitszeitaufzeichnung ist derzeit nicht vorgeschrieben. Die Aufzeichnung kann also handschriftlich oder elektronisch erfolgen. Arbeitszeitnachweise sind nach dem Arbeitszeitgesetz mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Die Bundesregierung plant aktuell einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes. Details, welche Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht im Rahmen der zu erwartenden neuen Rechtsetzung gestellt werden, sind uns im LAGetSi nicht bekannt.

Bis zur Veröffentlichung der neuen Rechtsetzung wird das LAGetSi Arbeitszeitnachweise akzeptieren, die folgenden Inhalt aufweisen:

Beispiele als Muster zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit je Arbeitnehmer gem. § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz:

  • Kalendertag: 1.2.2023; Arbeitsbeginn: 08.00 Uhr; Arbeitsende: 16.30 Uhr; Pause: 30 Min. (12-12.30 Uhr); Dauer: 8 Std.; Bemerkungen:
  • Kalendertag: 2.2.2023; Arbeitsbeginn: 08.15 Uhr; Arbeitsende: 17.00 Uhr; Pause: 45 Min. (12-12.30 Uhr; 15-15.15 Uhr); Dauer: 8 Std.; Bemerkungen:
  • Kalendertag: 3.2.2023; Arbeitsbeginn: – ; Arbeitsende: – ; Pause: – ; Dauer: 8 Std.; Bemerkungen: Urlaub
  • Kalendertag: 4.2.2023; Arbeitsbeginn: – ; Arbeitsende: – ; Pause: – ; Dauer: 8 Std.; Bemerkungen: krank

Bisher schon bestehende Pflichten zur Aufzeichnung:

  • von Lenk- und Ruhezeiten nach dem Fahrpersonalrecht,
  • der Arbeitszeit nach dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
  • der Arbeitszeit nach der Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung,
  • der Arbeitszeit nach der Offshore-Arbeitszeitverordnung
    gelten bis auf Weiteres unverändert fort.

Weitere Informationen zum Thema können beim federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html nachgelesen werden. Bei Nachfragen zu den künftigen Regelungen empfehlen wir, dass Sie sich an Ihre Interessenverbände wenden.

Sobald neue Rechtsvorschriften erlassen worden sind, informieren wir Sie wieder hier.