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Eingang von Dokumenten, wie bspw. die Übermittlung von Anträgen, Anzeigen und Meldungen durch Betriebe

Bitte beachten Sie, dass die Behörde nur auf Anträge, Anzeigen und Meldungen tätig werden kann, die vollständig bei ihr eingegangen sind. Eingegangen heißt, dass sich der Antrag, die Anzeige oder die Meldung und die dazugehörigen, erforderlichen Unterlagen nachweislich im Zugriffsbereich der Behörde befinden. Das ist nicht der Fall, wenn die Behörde aufgefordert wird, Daten von einem externen Speicher (Cloudspeicher, Webserver usw.) abzurufen, die dort von einem Betrieb hinterlegt wurden.