Maßnahmen des Arbeitsschutzes dienen der Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und beinhalten auch Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
Verantwortlich für die Umsetzung der Grundpflichten des Arbeitsschutzes ist der Arbeitgeber bzw. verantwortliche Personen im Sinne von § 13 des Arbeitsschutzgesetzes.
Wichtige Grundpflichten des Arbeitgebers sind die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung der Beschäftigten, Organisation der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen sowie die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Hinzu kommen Arbeitsschutzpflichten aus den verschiedenen Rechtsverordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie nach berufsgenossenschaftlichem Regelwerk.
Zur Unterstützung und Beratung des Arbeitgebers sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese Personen sollen die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb beobachten und Hinweise zur Verbesserung geben. Der Arbeitgeber hat in Eigenverantwortung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz in seiner Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welche spezifischen Voraussetzungen eine Sifa in seinem Betrieb zu erfüllen hat und gemäß § 5 ASiG hat sich diese regelmäßig fort- und weiterzubilden.
Mitarbeitende sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Sie haben insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden und auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
Immer wieder steht die Frage im Raum, ob eine Aufsichtsdienstkraft im gehobenen oder höheren Dienst der staatlichen Arbeitsschutzbehörde ohne Weiteres auch als Sicherheitsfachkraft (Sifa) in Betrieben tätig werden kann. Dies wird seitens des LAGetSi verneint. Auch wenn Aufsichtsdienstkräfte in ihrer Arbeit mit verschiedensten Fragen des Arbeitsschutzes konfrontiert werden, können sie nicht automatisch nach Abschluss der Ausbildung als Aufsichtsdienstkraft und nach einer mindesten einjährigen praktischen Tätigkeit in einen Betrieb wechseln, um dort als vollwertige Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt zu werden. Die Sifa muss sich konkret und direkt mit betriebsspezifischen Aufgaben auseinandersetzen, während eine Aussichtsdienstkraft als staatliche Eingriffs- und Ordnungsverwaltung tätig ist und die einzuhaltenden Arbeitgeberpflichten überwacht. In diesem Rahmen ist auch die gesetzliche Beratungsfunktion eine andere als die der Sifa, da sie sich Erläuterung gesetzlicher Vorschriften bezieht und nur marginal auf die Ausgestaltung betrieblicher Maßnahmen. Deshalb ist die geforderte „praktische Tätigkeit als Ingenieur“ nicht das bestimmende Hauptmerkmal der Tätigkeit in einer staatlichen Arbeitsschutzbehörde.
Erfüllt eine Sicherheitsfachkraft zu Beginn der Tätigkeit noch nicht alle Anforderungen, muss sie auf jeden Fall den branchenspezifischen Lehrgang bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträger absolvieren. Ob auch der umfangreiche Sifa-Lehrgang zwingen erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Studiengang und von der Einschätzung des Arbeitgebers ab.
Weitergehende Informationen hierzu können Sie auch unserem Informationsblatt Ausnahmen nach dem Arbeitssicherheitsgesetzt – ASiG – zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit entnehmen.