Asbest in Spiel- und Bastelsand

In vielen Medien wird derzeit über Asbest in Spielsand berichtet. In manchen Produkten wurden bei entsprechenden Beprobungen auch Anteile von Asbest nachgewiesen. Das LAGetSi führt als Arbeitsschutz- und Marktaufsichtsbehörde des Landes Berlin selbst keine Beprobungen und Materialuntersuchungen durch. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Webseite der Verbraucherzentrale Berlin sowie auf unserer Übersichtsseite.

Psychische Belastungen

erwachsene Frau fasst sich vor Stress mit beiden Händen an den Kopf und verzieht das Gesicht

Psychische Belastungen im Arbeitskontext

Psychische Belastungen am Arbeitsplatz können vielfältige gesundheitliche Auswirkungen nach sich ziehen, wie etwa Stress, Burnout, Mobbing, körperliche Ermüdung, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Bluthochdruck oder auch Magen-Darm-Probleme und Rückenschmerzen. Die Zahl der betroffenen Personen wächst stetig, was zeigt, wie relevant dieses Thema für den Arbeits- und Gesundheitsschutz geworden ist.

Psychische Belastung ist dabei ein neutraler Begriff, der alle äußeren Faktoren umfasst, die psychische Reaktionen im Menschen hervorrufen können. Diese Belastungen sind nicht unbedingt negativ; sie können, wenn sie in einem angemessenen Rahmen auftreten, sogar motivierend und leistungsfördernd wirken. So trägt eine moderate psychische Beanspruchung zur Weiterentwicklung und Steigerung der Motivation bei und fördert das Lernen am Arbeitsplatz.

Jedoch wird die Belastung dann problematisch, wenn sie zu intensiv oder dauerhaft wird. Langfristige, übermäßige psychische Beanspruchung kann zu ernsthaften gesundheitlichen Problemen führen. Die persönliche Reaktion auf diese Belastungen, also die „psychische Beanspruchung“, ist individuell und hängt von vielen Faktoren ab, wie etwa der persönlichen Resilienz, den eigenen Bewältigungsstrategien und den sozialen Rahmenbedingungen. Diese Beanspruchung kann sowohl als positiv, aktivierend als auch als negativ, belastend erlebt werden.

Psychische Belastungen als Arbeitsschutzthema

Auch wenn der Zusammenhang nicht immer sofort offensichtlich ist, sind psychische Belastungen ein Thema, das sowohl arbeitsschutzrechtlich als auch arbeitsschutzrelevant ist. Seit der Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 2013 ist die Berücksichtigung psychischer Belastungen fest in den gesetzlichen Vorgaben verankert. Konkret heißt es in § 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG):

„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“

Darüber hinaus präzisiert § 5 Abs. 3 Nr. 6:

„Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch (…) psychische Belastungen bei der Arbeit.“

Das bedeutet, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet sind, auch die psychischen Belastungen ihrer Mitarbeitenden zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen zu entwickeln. Dies ist ein zentraler Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung, die zur Sicherstellung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfeldes notwendig ist.

Fürsorgepflicht der Arbeitgeber

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitenden nachzukommen und dabei auch die Risiken psychischer Belastungen zu berücksichtigen. Eine frühzeitige Identifikation möglicher psychischer Risiken und die Entwicklung präventiver Maßnahmen sind daher unerlässlich, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu schützen.

Symboldbild FAQ Psychische Belastungen

FAQ zur Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung, Ergänzung zur LV 52

Diese FAQs bieten praxisnahe Antworten zur Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung. Sie basieren auf Erfahrungen der Arbeitsschutzbehörden und Erkenntnissen aus dem GDA-Programm „Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingten psychischen Belastungen“ (PSYCHE). Sie sollen Unsicherheiten verringern sowie eine einheitliche Informationsbasis für Betriebe schaffen. Weitere Informationen

Gewerbeärztlicher Dienst / Arbeitspsychologie

Referat II C

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