Zentrales Instrument des Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss sie nach § 5 ArbSchG durchführen,
um die Gefährdungen in der Dienststelle für die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten frühzeitig zu erkennen und abzustellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Gefährdungsbeurteilungen allerdings für Personalräte nicht mitbestimmungspflichtig (BVerwG 5.3.2012 – 6 PB 25.11 – PersR 2012, 380. Die Gefährdungsbeurteilung sei noch keine Maßnahme, die der Mitbestimmung nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG unterfällt. Sie diene lediglich der Vorbereitung möglicher Maßnahmen und habe so noch keine Wirkungen auf die Beschäftigungsverhältnisse.
Damit hat der Personalrat auch nicht die Möglichkeit, eine Gefährdungsbeurteilung zu initiieren, wenn die Dienststellenleitung eine solche nicht durchführt. Er kann jedoch beantragen, Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach Maßgabe einer durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung zu treffen.
Die Mitbestimmung des Personalrats setzt dann ein, wenn die Dienststellenleitung aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergreifen will.
Quelle:
Bund Verlag – Welche Rolle spielt der Personalrat im Arbeitsschutz?