Gefährdung durch Eichenprozessionsspinner

Der Eichenprozessionsspinner (EPS) stellt vor allem für Beschäftigte ein Risiko dar, die sich regelmäßig im Bereich von Eichenbeständen aufhalten oder dort arbeiten. Für Personen, die berufsbedingt dieser Gefährdung ausgesetzt sind,
müssen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden. Hier erhalten Sie mehr Informationen zum Thema.

Rechtliche Grundlagen

Das Arbeitsschutzgesetz ist maßgebend für die Gefährdungsbeurteilung physischer und psychischer Belastungen.

Die wichtigsten Auszüge werden nachfolgend zitiert. Nach dem Gesetz muss eine „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ durchgeführt werden. Dafür wird landläufig der Begriff „Gefährdungsbeurteilung“ oder hier – bei Konzentration auf einen Themenbereich des Gefährdungskataloges – Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung verwendet.

Rechtsgrundlage: § 5 Arbeitsschutzgesetz

Teil 1: FAQ zur Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung (Ergänzung zur LV 52)

  • 1.1 Welche gesetzlichen Grundlagen sind für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung relevant?

    Die rechtliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz. Es regelt in § 5 und seinen Verordnungen wie z. B. die Arbeitsstättenverordnung die rechtliche Grundlage für eine Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung.

    Aus dem Arbeitsschutzgesetz ergibt sich die Verpflichtung:
    • zur Sicherung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten (§ 1(1) + § 3(1))
    • Maßnahmen mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen der Arbeitsumgebung und soziale Beziehungen am Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen (§ 4 Nr. 4)
    • zur regelmäßigen Aktualisierung aufgrund von Veränderungen im Betrieb oder neuer Erkenntnisse (§ 3 Abs.1, § 4 Nr.3),
    • zur Integration in die betrieblichen Führungsstrukturen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) sowie
    • der Vorrang von Maßnahmen zur Verhältnisänderung (§ 4 Nr. 2 und 5)

    bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung.

    Weitere gesetzliche Grundlagen finden sich in den folgenden Verordnungen:
    • Biostoffverordnung § 4 Abs. 3 Satz 5a
    • Gefahrstoffverordnung
    • Arbeitsstättenverordnung Gemäß § 3 Abs. 1
    • Mutterschutzgesetz
    • Jugendarbeitsschutzgesetz § 28
    • Betriebssicherheitsverordnung Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3
    • Arbeitszeitgesetz
    • Arbeitssicherheitsgesetz
    • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
    • Baustellenverordnung
    • Maschinenrichtlinie

    Auch in anderen Gesetzen und Verordnung wird die Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung thematisiert. Weitere Informationen erhalten Sie in den GDA-Empfehlungen zur Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung.

  • 1.2 Wozu ist der Arbeitgeber verpflichtet?
    Die der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit ihrer/seiner Beschäftigten sicherzustellen und zu verbessern, indem er/sie:
    • eine vollständige Gefährdungsbeurteilung (inkl. der psychischen Belastung) durchführt,
    • Schutzmaßnahmen auf der Basis der Erkenntnisse der Gefährdungsbeurteilung ableitet und umsetzt,
    • die Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft,
    • die Beschäftigten auf der Basis der Erkenntnisse der Gefährdungsbeurteilung unterweist und
    • die Ergebnisse und Festlegungen dokumentiert.
  • 1.3 Ist es erforderlich eine eigenständige Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung zu erstellen?

    Nein, eine separate Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist nicht erforderlich. Eine Gefährdungsbeurteilung muss grundsätzlich alle potenziell gesundheitsgefährdenden Belastungsfaktoren berücksichtigen, die mit der Tätigkeit und der Arbeitsumgebung verbunden sind. Dazu gehören auch die Gefährdungen durch psychische Belastung.

    Rechtsgrundlage:
    Arbeitsschutzgesetz: § 5

  • 1.4 Mit welchen Sanktionen muss ein Arbeitgeber rechnen, wenn sie oder er die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung nicht durchführt?

    Eine Gefährdungsbeurteilung ohne Berücksichtigung der psychischen Belastung ist unvollständig.
    Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens können die Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten der staatlichen Arbeitsschutzbehörden die Durchführung bzw. Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung mit einer Fristsetzung schriftlich anordnen (siehe hierzu: “LASI-Veröffentlichung 59, 2017).

    Außerdem stellt die fehlende bzw. unvollständige Gefährdungsbeurteilung eine nach einigen Rechtsverordnungen mit Bußgeld bewehrte Ordnungswidrigkeit dar (z. B. § 9 Abs.1 Nr.1 Arbeitsstättenverordnung), § 22 Abs. 1 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung), jeweils in Verbindung mit den §§ 18, 19, 25 Arbeitsschutzgesetz).

    Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbeamtin bzw. des Aufsichtsbeamten
    (vgl. Opportunitätsprinzip, § 47 OWiG).

    Hinweis aus der Redaktion: Der Begriff Arbeitgeber wird von uns nicht gegendert, da es sich beim „Arbeitgeber“ um eine Organisation (und in der Regel nicht um eine natürliche Person) handelt.

  • 1.5 Welche Rolle spielen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/der Betriebsarzt bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung?

    Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt haben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) den Arbeitgeber u. a. bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu unterstützen und zu beraten. Der Arbeitgeber trägt jedoch die Verantwortung für die Organisation und Umsetzung des Prozesses der Gefährdungsbeurteilung.

    Rechtsgrundlagen:
    • § 3 ASiG,
    • § 6 ASiG,
    • DGUV Vorschrift 2 und Anlagen
    Weitere Informationen:
    • zum Prozess der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung (Frage 2.5)
    • zur Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung (Frage 2.6)
    • zu erforderlichen Kenntnisse und Qualifikation für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung (Frage 2.7)
  • 1.6 Müssen Betriebsärzte bei der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden?

    Für Betriebsräte und Personalräte gibt es unterschiedliche Regelungen. Zunächst kommt es darauf an, ob es sich um einen Betriebsrat, für den das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt, handelt oder um eine Personalvertretung, die unter das BPersVG bzw. ein Landes-PersVG fällt.

    Nach § 87 Abs. Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat zwingend mitzubestimmen, da es sich bei den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes über Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG) um ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschriften im Sinne des § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG handelt.

    Es liegt sogar in der Verantwortung des Betriebsrates, bei betrieblichen Regelungen bzgl. des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitzuwirken (u. a. durch Mitwirkung bei Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung von Schutzmaßnahmen, Initiierung von Gefährdungsbeurteilungen, Erzwingen von Lösungen über Einigungsstelle) (gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

    Die Mitbestimmung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, sei es in Form von Betriebsvereinbarungen zur Gefährdungsbeurteilung oder durch die Teilnahme des Betriebsrates an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses.

    Rechtsgrundlagen:
    • § 87 Betriebsverfassungsgesetz
    • BAG, Beschluss vom 08. Juni 2004 – 1ABR13/03-, BAGE 111, 36-48
    • BAG, Beschluss vom 30. Sept2014 – 1 ABR 106/12
  • 1.7 Welche Rolle spielt der Personalrat bei der Gefährdungsbeurteilung?

    Zentrales Instrument des Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss sie nach § 5 ArbSchG durchführen,
    um die Gefährdungen in der Dienststelle für die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten frühzeitig zu erkennen und abzustellen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Gefährdungsbeurteilungen allerdings für Personalräte nicht mitbestimmungspflichtig (BVerwG 5.3.2012 – 6 PB 25.11 – PersR 2012, 380. Die Gefährdungsbeurteilung sei noch keine Maßnahme, die der Mitbestimmung nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG unterfällt. Sie diene lediglich der Vorbereitung möglicher Maßnahmen und habe so noch keine Wirkungen auf die Beschäftigungsverhältnisse.

    Damit hat der Personalrat auch nicht die Möglichkeit, eine Gefährdungsbeurteilung zu initiieren, wenn die Dienststellenleitung eine solche nicht durchführt. Er kann jedoch beantragen, Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach Maßgabe einer durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung zu treffen.

    Die Mitbestimmung des Personalrats setzt dann ein, wenn die Dienststellenleitung aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergreifen will.

    Quelle:
    Bund Verlag – Welche Rolle spielt der Personalrat im Arbeitsschutz?

  • 1.8 Welche Rolle haben die Beschäftigten?

    Beschäftigte müssen bei der Gefährdungsbeurteilung nicht zwingend beteiligt werden. Jedoch ist es sachlich-fachlich geboten im Rahmen der Gefährdungen durch psychische Belastung, die Beschäftigten miteinzubinden, da diese Expertinnen und Experten für Ihre Arbeitssituationen und – Arbeitsbedingungen sind.

    Es empfiehlt sich, Beschäftigte in mehrere Prozessschritte – insbesondere in die Ermittlung der Gefährdungen durch psychische Belastung als auch bei der Planung der Maßnahmen – einzubeziehen. Ihr Expertenwissen über die Arbeitstätigkeit und Lösungswege sind von großem Nutzen. Es ist schwer vorstellbar, wie Maßnahmen gemäß § 4 ArbSchG ohne die Beschäftigten so geplant werden können, dass Technik, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und sonstige Arbeitsbedingungen angemessen berücksichtigt werden. Eine aktive Beteiligung erhöht außerdem die Akzeptanz und damit die Wirksamkeit für Arbeitsschutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten.

    Rechtsgrundlagen:
    • § 3(2)2 Arbeitsschutzgesetz,
    • §12 Arbeitsschutzgesetz,
    • § 618 BGB (Arbeitgeber-Pflicht zu Schutzmaßnahmen),
    • §§ 15,16 Arbeitsschutzgesetz
    Weitere Informationen:
    • Müssen alle Beschäftigten befragt werden? (Frage 3.7)
    • Prozess der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (Frage 2.5)
  • 1.9 Müssen die Beschäftigten über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung informiert werden?

    Ja, alle Beschäftigten müssen über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung ihrer Arbeitsbereiche informiert werden.

    Ohne Betriebsrat hat der AG die AN zu Maßnahmen zu „hören“ (§ 81 Abs. 3 BetrVG).

    Hierzu der Kommentar:
    „§ 81 Abs. 3 gleicht das Fehlen kollektiver Beteiligungsrechte in Fragen des Arbeitsschutzes in betriebsratslosen Betrieben aus (Fitting Rn. 21). An der Anhörung sind alle Arbeitnehmer des Betriebes zu beteiligen. Das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmer besteht unabhängig davon, ob ihr Arbeitsbereich von den in Frage stehenden Maßnahmen konkret betroffen ist (Fitting Rn. 21). Die Anhörungspflicht des Arbeitgebers beschränkt sich nicht auf eine Informierung der Arbeitnehmer über geplante Maßnahmen die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit haben können. Das Anhörungsrecht der Arbeitnehmer umfasst vielmehr auch ein Vorschlagsrecht (Art. 11 Abs. 1 Spiegelstrich 2 Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des europäischen Rates vom 12.6.1989). § 17 Abs. 1 ArbSchG ergänzt die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer durch ein Vorschlagsrecht der Beschäftigten zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb.“
    (Beck OK ArbR/Werner, 71. Ed. 1.3.2024, BetrVG § 81 Rn. 11)

    Rechtsgrundlagen:
    • § 3(2)2 ArbSchG
    • § 15 Abs.1 ArbSchG (Pflichten der Beschäftigten)
    • § 16 ArbSchG (besondere Unterstützungsplichten der Beschäftigten)
    • § 12 ArbSchG (Unterweisungspflicht)
    • § 618 BGB (Arbeitgeber-Pflicht zu Schutzmaßnahmen)

Gewerbeärztlicher Dienst / Arbeitspsychologie

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