Gefährdung durch Eichenprozessionsspinner

Der Eichenprozessionsspinner (EPS) stellt vor allem für Beschäftigte ein Risiko dar, die sich regelmäßig im Bereich von Eichenbeständen aufhalten oder dort arbeiten. Für Personen, die berufsbedingt dieser Gefährdung ausgesetzt sind,
müssen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden. Hier erhalten Sie mehr Informationen zum Thema.

Unterstützung bei der Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung

Teil 3: FAQ zur Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung (Ergänzung zur LV 52)

  • 3.1 Wer kann den Arbeitgeber bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung unterstützen?

    Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt zur Beratung des Arbeitgebers verpflichtet.

    Weitere betriebliche Akteure, die unterstützen und sich beteiligen können, sind:

    • Führungskräfte,
    • Betriebsrat und/oder Personalrat,
    • ggf. Personalabteilung
    • Beschäftigte
    • Verantwortliche für das Betriebliche Gesundheitsmanagement bzw. die Betriebliche Gesundheitsförderung
    • Verantwortliche für das Betriebliche Eingliederungsmanagement,
    • Datenschutzbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte

    Externe Experten und Expertinnen (Arbeitspsychologen und Arbeitspsychologinnen), wissenschaftliche Institute,
    Fachkräfte der Unfallversicherungsträger oder Krankenkassen können bei der Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls informieren und beraten.

    Weitere Informationen:

    • Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin / des Betriebsarztes (Frage 1.5)
    • Kenntnisse und Qualifikation für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung (Frage 2.7)
  • 3.2 Wo gibt es hilfreiche Informationen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung?

    Hilfreiche Informationen liefern die Unfallversicherungsträger. Neben Info-Broschüren stellen sie häufig (interaktive) Instrumente für eine branchenbezogene Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung.

    Im Seminarangebot der Unfallversicherungsträger finden sich ebenfalls Seminare zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilung, teilweise sogar speziell für die Gefährdungsbeurteilung „Psyche“.

    Weitere Informationen:

    • GDA-Empfehlung: Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung, 4. Auflage
    • BAuA (Hg.): Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. 1. Auflage. Berlin: Erich Schmidt Verlag, 2014.
  • 3.3 Was ist die Aufgabe der staatlichen Arbeitsschutzbehörde?

    Die staatliche Arbeitsschutzbehörde kann den Arbeitgeber hinsichtlich seiner Arbeitsschutzpflichten aufklären und fachliche Unterstützung im Sinne einer Anstoßberatung geben. Das können Hinweise auf Infomaterialien oder Seminare zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sein. Es ist jedoch nicht ihre Aufgabe den Prozess der Gefährdungsbeurteilung eng zu begleiten oder gar selbst bei der Erstellung derselben mitzuwirken.

  • 3.4 Was prüft die Aufsichtsbehörde?

    Die Aufsichtsbeamtin bzw. der Aufsichtsbeamte der staatlichen Arbeitsschutzbehörde prüft, ob die Gefährdungsbeurteilung
    der betrieblichen Situation angemessen durchgeführt und dokumentiert wurde.

    Ergänzend zu der Gefährdungsbeurteilung existieren häufig weitere innerbetriebliche Unterlagen, die die Aktivitäten des Betriebes
    im Themenfeld der psychischen Belastung dokumentieren, die sich die Aufsichtsbeamtin bzw. der Aufsichtsbeamte vorlegen lässt
    (siehe §22 ArbSchG, Befugnisse der zuständigen Behörde).

    Beispielsweise können folgende innerbetriebliche Unterlagen eine informative Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung sein:

    • ASA-Protokolle,
    • Begehungsprotokolle,
    • Protokolle von Dienstbesprechungen, in denen über die Verbesserung von Arbeitsabläufen oder Arbeitsbedingungen beraten wurde,
    • Maßnahmenpläne aus Workshops,
    • Unterweisungsdokumentation,
    • Arbeitszeit-Nachweise,
    • Schichtpläne,
    • Lärmmessungsprotokolle,
    • Qualitätshandbücher

Gewerbeärztlicher Dienst / Arbeitspsychologie

Referat II C

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