Einschränkungen bei der Erreichbarkeit des Berliner Intermediärs vom 10.-11.10.2026

Aufgrund von kurzfristigen Wartungsarbeiten kann es am Wochenende (Samstag, den 10.10.2026 und Sonntag, den 11.10.2026) zu Einschränkungen bei der Erreichbarkeit des Berliner Intermediärs kommen. Nachrichten, die über den elektronischen Rechtsverkehr versandt werden, können nur mit einer Verzögerung bearbeitet werden. In eilbedürftigen Angelegenheiten übersenden Sie Ihre Schriftsätze daher bitte per Fax.

Bäume müssen einer Photovoltaik-Anlage nicht weichen - 35/26

Pressemitteilung vom 14.10.2026

Der Gewinnung von Energie aus Photovoltaik-Anlagen kommt nicht stets Vorrang vor dem Erhalt von Bäumen zu. Das folgt aus dem heutigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Der Kläger hatte die nach der Baumschutzsatzung der beklagten Gemeinde erforderliche Genehmigung beantragt, drei auf seinem Grundstück stehende Waldkiefern fällen zu dürfen. Zur Begründung hatte er angeführt, dass der Schatten der Bäume die wirtschaftliche Auslastung einer geplanten Photovoltaik-Anlage auf dem Dach seines Wohnhauses beeinträchtige. Die gegen die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) keinen Erfolg, da die Anlage trotz der Beschattung sinnvoll betrieben werden könne und die Ertragsminderung vom Kläger hinzunehmen sei.

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Trotz des hohen Ranges, der dem Ausbau erneuerbarer Energien als ein „überragendes“ öffentliches Interesse nach § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zugewiesen ist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall. Der Erhalt der vitalen und gesunden drei Kiefern dient eben-falls dem Umweltschutz und überwiegt das Interesse des Klägers an einer besseren Auslastung der geplanten Anlage.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Urteil vom 14. Oktober 2026 – OVG 11 B 1/25 –
(Vorinstanz: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. Dezember 2024 – VG 5 K 265/23 -)