Einschränkungen bei der Erreichbarkeit des Berliner Intermediärs vom 10.-11.10.2026

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Kein Zugang zu Redeentwurf und weiteren Dokumenten des Bundeskanzleramts - 34/26

Pressemitteilung vom 09.10.2026

Das Bundeskanzleramt muss den Entwurf der „Zeitenwende“-Rede von Bundeskanzler Scholz sowie drei Leitungsvorlagen aus Referaten des Kanzleramts nicht zugänglich machen. Das folgt aus dem heutigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Der Kläger begehrt den Zugang zu Dokumenten des Bundeskanzleramtes im Zusammenhang mit der „Zeitenwende“-Rede von Bundeskanzler Olaf Scholz am 27. Februar 2022 im Deutschen Bundestag. Er hatte im Anschluss an diese Rede um Übermittlung des Redeentwurfs und von drei von Fachreferaten des Kanzleramtes erarbeiteten Leitungsvorlagen gebeten, die die Mittelausstattung im Verteidigungsbereich, den Investitionsbedarf im Rüstungsbereich und die Meldung der Bundesregierung zur Erfüllung der NATO-Ziele betrafen. Das Bundeskanzleramt hatte den Antrag im April 2022 abgelehnt, da das Bekanntwerden der in den Dokumenten enthaltenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr sowie die innere, äußere und öffentliche Sicherheit haben könne und dem Informationszugang zudem der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenstehe. Die Klage des Klägers hatte beim Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg.

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat dieses Urteil bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dem Informationsbegehren des Klägers steht hinsichtlich des Entwurfs zur Rede des Bundeskanzlers vom 27. Februar 2022 jedenfalls der Ausschlussgrund des Schutzes des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung entgegen. Danach verfügt die Bundesregierung über einen Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich, der vor Ausforschung geschützt ist. Zu diesem Kernbereich gehört auch der streitige Redeentwurf. Im Hinblick auf die drei Leitungsvorlagen ist der Senat der Auffassung, dass diese durch die Beklagte zu Recht als Verschlusssachen eingestuft wurden, da die Bekanntmachung der darin enthaltenen Informationen, Nachteile für die Interessen des Bundes befürchten lässt. Auch ein teilweiser Zugang kommt insoweit nicht in Betracht.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Urteil vom 9. Oktober 2026 – OVG 12 B 13/24 -

(Vorinstanz: VG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2024 – VG 2 K 248/22 – )