Bau von Windenergieanlagen im Windpark Zootzen kann erfolgen - 28/26
Pressemitteilung vom 25.08.2026
Die Genehmigung von elf Windenergieanlagen für den geplanten Windpark Zootzen in Wittstock/Dosse begegnet voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem Eilbeschluss vom 24. August 2026 entschieden.
Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) – Landesverband Brandenburg wandte sich in einem Eilverfahren gegen die vom Landesamt für Umwelt erteilte Genehmigung und machte insbesondere Verstöße gegen den Artenschutz geltend. Die Genehmigung trage dem Schutz von Seeadler, Mäusebussard und Fledermäusen nicht ausreichend Rechnung. Zudem drohten Beeinträchtigungen von Schlafplätzen des Singschwans am Dranser See. Mit seinen weiteren Rügen machte er u.a. geltend, der Antragsgegner habe die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des nahe gelegenen Flora-Fauna-Habitat-Schutzgebiets „Wittstock-Ruppiner Heide“ nicht hinreichend geprüft.
Das Oberverwaltungsgericht folgte den Argumenten des Antragstellers nicht und lehnte den Eilantrag ab. Zum Schutz des Seeadlers reicht es aus, wie in der Genehmigung vorgesehen fünf der elf Windenergieanlagen im Zeitraum vom 21. März bis 30. April eines Jahres von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten. Die erteilte Ausnahme von den Schutzvorschriften hinsichtlich eines Brutplatzes des Mäusebussards ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der besonderen Bedeutung der erneuerbaren Energien rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Einwände zum Fledermausschutz greifen nicht durch. Ein mögliches Meideverhalten von Fledermäusen gegenüber Windenergieanlagen und ein dadurch bedingter Lebensraumverlust wird zwar fachlich diskutiert, entspricht aber derzeit keinem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Zudem hat der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass ein solches Verhalten die lokalen Populationen der betroffenen Fledermausarten beeinträchtigen könnte. Hinsichtlich des Singschwans wird der maßgebliche Schwellenwert für ein bedeutsames Schlafgewässer von 100 regelmäßig dort rastenden Individuen am Dranser See nicht erreicht. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Wittstock-Ruppiner Heide“ durch das Vorhaben sind nicht zu erwarten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 24. August 2026 – OVG 7 S 9/26 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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