Baumfällung für Baustelle des Heizkraftwerks Charlottenburg zulässig - 27/26

Pressemitteilung vom 21.08.2026

Die Fällung von zehn Rosskastanien für die Einrichtung einer Baustellenfläche im Zuge der Modernisierung des Heizkraftwerks Charlottenburg ist behördlich genehmigt und damit zulässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom heutigen Tag festgestellt.

Die Antragstellerin, die BEW Berliner Energie und Wärme GmbH, modernisiert das Heizkraftwerk Charlottenburg durch die Errichtung von drei neuen gasgefeuerten Gasturbinenanlagen, vier Elektro-Heißwassererzeugern sowie Nebenanlagen. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin erteilte der Antragstellerin hierfür am 27. Februar 2026 die notwendige immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung, gegen die kein Rechtsbehelf eingelegt wurde. Gegenstand der Genehmigung ist unter anderem die Einrichtung der Baustellenfläche inklusive der nötigen Fällung von zehn Rosskastanien im Bereich der Grünanlage Am Spreebord, in dem die zur Baustelle gehörenden Personalcontainer aufgestellt werden sollen. Als Ersatz hierfür ist die Antragstellerin nach Beendigung der Bauarbeiten unter anderem zur Pflanzung von 19 Bäumen verpflichtet, ferner zu einer dreijährigen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie einer 22-jährigen Unterhaltungspflege. Darüber hinaus hat die Antragstellerin bei der Fällung auf die Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorgaben zu achten.

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf untersagte der Antragstellerin am 2. Juli 2026 die Fällung der zehn Rosskastanien.

Der gegen diese Anordnung gerichtete Eilrechtschutzantrag der Antragstellerin hatte Erfolg. Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts stellte die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wieder her. Das Bezirksamt war nicht befugt, die Fällung der Rosskastanien zu untersagen. Diese Frage wurde unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Belange und unter Ausschluss geeigneter Alternativen für die Aufstellung der Container bereits im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens, an dem das Bezirksamt beteiligt war, durch den Bescheid vom 27. Februar 2026 abschließend wirksam geregelt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 21. August 2026 – OVG 11 S 39/26 -