Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Genehmigung eines Windenergievorhabens: Schutzmaßnahmen für Kraniche und Fledermäuse rechtmäßig - 22/26

Pressemitteilung vom 18.06.2026

Während der Brutzeit des Kranichs dürfen Windenergieanlagen in der Nähe von Kranichbrutstätten nicht gebaut werden. Außerdem müssen die Betreiber zum Schutz von Fledermäusen pauschale Abschaltzeiten hinnehmen, sofern noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vorliegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2026 entschieden.

Die Klägerin, ein Windenergierunternehmen, klagte gegen Nebenbestimmungen in einer Genehmigung für den Bau von zwei Windenergieanlagen als Ersatz für drei ältere Windenergieanlagen (sog. „Repowering“). Diese Nebenbestimmungen sehen zum Schutz von Kranichbrutstätten im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. September eines Jahres ein Verbot von Baumaßnahmen vor. Zum Schutz von Fledermäusen wird für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober eines Jahres unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Windgeschwindigkeit, Temperatur) eine pauschale Abschaltung der Windenergieanlagen vorgegeben.

Die Klägerin machte geltend, das Bauverbot sei auf die tatsächliche Brutzeit des Kranichs zu begrenzen, die nur bis Ende Juni oder maximal bis Ende Juli dauere. Nur in seltenen Fällen komme es danach zu einem Zweit- oder Nachgelege. Außerdem sei die Beschränkung der Bauzeit unverhältnismäßig, denn der Zeitraum zwischen Mitte September bis Ende Januar reiche für die Fertigstellung der Windenergieanlagen nicht aus. Gegen die Fledermausabschaltzeiten wandte das Unternehmen ein, dass schon jetzt eine „passgenauere“ Regelung möglich sei, da Daten zu den Fledermausaktivitäten vorlägen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die beiden geplanten Wind-energieanlagen drei Altanlagen aus dem Jahr 2000 ersetzen sollten. Das Kollisionsrisiko für die betroffenen Arten (u.a. Großer Abendsegler) verringere sich hierdurch. Die Windenergieanlagen seien außerdem nicht in einem Gebiet geplant, das nach der Erlasslage in Brandenburg für Fledermäuse von besonderer Bedeutung sei.

Das Oberverwaltungsgericht folgte den Argumenten der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Die naturschutzfachlichen Grundannahmen des beklagten Landesamtes für Umwelt sind hinreichend plausibel. Mangels eindeutiger fachlicher Standards verfügt die Behörde insoweit über einen Einschätzungsspielraum, der nicht überschritten wurde.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Urteil vom 17. Juni 2026 – OVG 7 A 41/25 –