Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Doppelzimmer in Pflegeeinrichtungen in Brandenburg nur noch ausnahmsweise zulässig - 19/26
Pressemitteilung vom 29.04.2026
Die Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg sind grundsätzlich in Einzelzimmern unterzubringen, während Doppelzimmer nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Das folgt aus dem heutigen Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
Die Klägerin betreibt seit November 1995 einen Senioren-Wohnpark mit einer Kapazität von 117 Pflegeplätzen, aufgeteilt auf 27 Einzelzimmer und 45 Doppelzimmer. Sie beantragte beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg die Feststellung, dass ihr Pflegebetrieb mit allen Doppelzimmern die Anforderungen der 2010 auf Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes erlassenen Strukturqualitätsverordnung erfülle. Diesen Antrag lehnte das Landesamt ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht Cottbus keinen Erfolg.
Die Klägerin hatte auch mit ihrer Berufung keinen Erfolg. Nach Auffassung des 6. Senats gibt die Strukturqualitätsverordnung mit der notwendigen Bestimmtheit das Gebot vor, Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen in Einzelzimmern unterzubringen, wovon nur aus fachlichen Gründen (z.B. Wunsch nach gemeinsamem Wohnen bzw. drohende Isolation) abgewichen werden kann, die im Fall der Klägerin jedoch nicht vorliegen. Die Regelungen der Verordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruhen insbesondere auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz. Der aus den neuen baulichen Anforderungen folgende Eingriff in Grundrechte von Einrichtungsbetreibern ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Einzelzimmergebot dient dem Schutz der Privat- und Intimsphäre gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und damit einem legitimen Ziel. Rechtlichen oder wirtschaftlichen Umsetzungsschwierigkeiten auf Seiten der Betreiber wird hinreichend durch die Gewährung und gegebenenfalls Verlängerung von Angleichungsfristen Rechnung getragen. Das Einzelzimmergebot der Strukturqualitätsverordnung ist als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung nicht zu beanstanden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Urteil vom 29. April 2026 – OVG 6 B 12/25 -
(Vorinstanz: VG Cottbus, Urteil vom 26. Mai 2025 – VG 4 K 1645/20 – )
Hinweis:
Strukturqualitätsverordnung
§ 8 Wohnflächen und Ausstattung
(1) …
(2) Das unmittelbare Wohnumfeld soll grundsätzlich einer Bewohnerin oder einem Bewohner zur Verfügung stehen. Die Nutzung durch mehr als zwei Personen ist unzulässig. …
(3) …
(4) …
(5) …
(6) …
(7) …
§ 14 Übergangsvorschriften
(1) …
(2) Erfüllt eine Einrichtung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium ist, die Mindestanforderungen des § 8 Absatz 2 Satz 1, 2 oder Satz 5, Absatz 3, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 oder § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht und sind Ausnahmen oder Abweichungen nicht statthaft, so hat die zuständige Behörde zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen eine angemessene Frist einzuräumen. Die Frist darf zehn Jahre nicht übersteigen. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert werden.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Tel.: (030) 90149-80
- Fax: (030) 90149-8808