Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Getränkedosen-Fabrik: Bebauungsplan vorläufig suspendiert - 11/26

Pressemitteilung vom 19.02.2026

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage einen Bebauungsplan der Stadt Baruth/Mark zur Erweiterung eines Industrieareals zur Getränkeproduktion einstweilen für nicht vollziehbar erklärt.

Ein in der Getränkebranche tätiges Unternehmen beabsichtigt in Baruth den Ausbau seiner Getränkeproduktion durch Vergrößerung des Standorts. Hierfür ist geplant, ein neben bestehenden Produktionsstätten gelegenes, rund 17 ha großes Waldgebiet zu roden und zu bebauen. Die planungsrechtliche Grundlage bildet der von der Stadt Baruth beschlossene Bebauungsplan, der dort ein Industriegebiet festsetzt. Hiergegen setzte sich der Antragsteller, eine Umweltvereinigung, vor dem Oberverwaltungsgericht mit zahlreichen umweltrechtlichen Einwendungen zur Wehr und beantragte, die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig auszusetzen. Eine Eilentscheidung sei nötig, weil die von dem Unternehmen inzwischen beantragte Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns und damit die Rodung eines 8,4 ha großen Teil des Waldgebiets unmittelbar bevorstehe.

Hiermit hatte der Antragsteller vor dem 2. Senat Erfolg. Der angegriffene Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam, weil er an einem materiellen Fehler leidet. Das von der Antragsgegnerin festgesetzte Industriegebiet entspricht nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines in der Baunutzungsverordnung geregelten Industriegebiets. Dieses ist zur Unterbringung von erheblich störenden Gewerbebetrieben bestimmt. Darin müssen deshalb Flächen vorgesehen sein, auf denen der Störgrad nicht begrenzt wird. Daran fehlt es, weil im Plangebiet kein Teilgebiet festgesetzt wurde, für das keine Lärmbeschränkung gilt. Ob der Bebauungsplan an weiteren Fehlern leidet, war danach nicht mehr zu entscheiden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 19. Februar 2026 – OVG 2 S 7/26 –