Humboldthafen: Land Berlin muss über Anlegestelle für Elektro-Boote entscheiden - 8/26
Pressemitteilung vom 29.01.2026
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt muss über den Antrag auf Errichtung eines Fahrgastanlegers für Boote mit Elektroantrieb am Berliner Humboldthafen entscheiden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 26. Januar 2026 entschieden.
Der Kläger, ein Anbieter touristischer Spreefahrten, beantragte bei der Senatsverwaltung eine wasserrechtliche Genehmigung für eine solche Anlegestelle. Neben dem Kläger bestehen weitere Interessenten für die Errichtung eines Fahrgastanlegers am Humboldthafen. Die Senatsverwaltung teilte ihm mit, aufgrund des früheren Antrags einer Konkurrentin, die die Genehmigung für eine anders gestaltete Anlegestelle für dieselbetriebene Fahrgastschiffe beantragt hatte, nicht über seinen Antrag entscheiden zu können. Auf die vom Kläger hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin den Beklagten mit der Begründung zur Bescheidung des klägerischen Antrags verpflichtet, das „Prioritätsprinzip“ sei hier nicht anwendbar und die Berufung zugelassen.
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und damit die Bescheidungspflicht bestätigt. Das „Prioritätsprinzip“, nach dem Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten sind, ist zwar grundsätzlich als Ordnungsprinzip anerkannt. Im vorliegenden Fall stehen dessen Anwendung jedoch gewichtige Gründe entgegen. Die Behörde hat bei der Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung, wenn nur eines von verschiedenen konkurrierenden Vorhaben verwirklicht werden kann, im Rahmen ihres Ermessens eine Auswahlentscheidung zu treffen, die an den inhaltlichen Kriterien des § 62a Abs. 1 Berliner Wassergesetz auszurichten ist; hierzu gehören neben anderen Kriterien auch umweltschutzrechtliche Aspekte.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Beklagte kann hiergegen Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Urteil vom 26. Januar 2026 – OVG 11 B 4/23 -
(Vorinstanz: VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2023 – VG 10 K 302/21 -)
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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