Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Humboldthafen: Land Berlin muss über Anlegestelle für Elektro-Boote entscheiden - 8/26
Pressemitteilung vom 29.01.2026
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt muss über den Antrag auf Errichtung eines Fahrgastanlegers für Boote mit Elektroantrieb am Berliner Humboldthafen entscheiden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 26. Januar 2026 entschieden.
Der Kläger, ein Anbieter touristischer Spreefahrten, beantragte bei der Senatsverwaltung eine wasserrechtliche Genehmigung für eine solche Anlegestelle. Neben dem Kläger bestehen weitere Interessenten für die Errichtung eines Fahrgastanlegers am Humboldthafen. Die Senatsverwaltung teilte ihm mit, aufgrund des früheren Antrags einer Konkurrentin, die die Genehmigung für eine anders gestaltete Anlegestelle für dieselbetriebene Fahrgastschiffe beantragt hatte, nicht über seinen Antrag entscheiden zu können. Auf die vom Kläger hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin den Beklagten mit der Begründung zur Bescheidung des klägerischen Antrags verpflichtet, das „Prioritätsprinzip“ sei hier nicht anwendbar und die Berufung zugelassen.
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und damit die Bescheidungspflicht bestätigt. Das „Prioritätsprinzip“, nach dem Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten sind, ist zwar grundsätzlich als Ordnungsprinzip anerkannt. Im vorliegenden Fall stehen dessen Anwendung jedoch gewichtige Gründe entgegen. Die Behörde hat bei der Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung, wenn nur eines von verschiedenen konkurrierenden Vorhaben verwirklicht werden kann, im Rahmen ihres Ermessens eine Auswahlentscheidung zu treffen, die an den inhaltlichen Kriterien des § 62a Abs. 1 Berliner Wassergesetz auszurichten ist; hierzu gehören neben anderen Kriterien auch umweltschutzrechtliche Aspekte.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Beklagte kann hiergegen Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Urteil vom 26. Januar 2026 – OVG 11 B 4/23 -
(Vorinstanz: VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2023 – VG 10 K 302/21 -)
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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