Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Teltow-Fläming: Satzung über Rettungsdienstgebühren unwirksam - 7/26

Pressemitteilung vom 28.01.2026

Die Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.

Die Antragstellerinnen, insgesamt elf Kranken- bzw. Ersatzkassen, wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die zum Januar 2020 in Kraft getretene Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming. Die Satzung sieht für unterschiedliche Formen einer Inanspruchnahme des Rettungsdienstes, dessen Träger der Landkreis ist, jeweils gesonderte Gebührentatbestände und Gebührensätze vor. Die Antragstellerinnen rügen neben anderen Aspekten der Gebührenkalkulation insbesondere, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze durch Aufteilung der voraussichtlichen Kosten des Rettungsdienstes auf die prognostizierte Gesamtzahl der Einsatzfahrten sogenannte Fehlfahrten und Fehleinsätze nicht berücksichtigt worden seien. Im Ergebnis führe dies zu einer Querfinanzierung der Fehlfahrten und Fehlein-sätze durch die Gebührenschuldner, die letztlich von den gesetzlichen Krankenversicherern zu finanzieren sei.

Damit hatten die Antragstellerin vor dem 6. Senat Erfolg, der die Satzung aus diesem Grund für unwirksam erklärt hat. Es gibt keine gebührenrechtliche Rechtfertigung dafür, in Gebühren Bestandteile für Leistungen zu berücksichtigen, die der Gebührenschuldner weder bestellt noch in Anspruch genommen hat. Eine dem widersprechende Regelung steht nicht im Einklang mit dem gesetzlich verankerten allgemeinen Grundsatz der Leistungs- und Kostenproportionalität. Dieser Fehler erweist sich auch nicht als unbeachtlich, weil er die insoweit anerkannte Fehlertoleranzgrenze überschreitet. Dass der Antragsgegner damit dem Anliegen der Kostendeckung Rechnung tragen wollte, steht dem nicht entgegen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Antragsgegner kann die Zulassung der Revision bei dem Bundesverwaltungsgericht beantragen.

Urteil vom 28. Januar 2026 – OVG 6 A 13/25 -