Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Kein Schülerbetriebspraktikum bei einem Mitglied des Landesvorstandes der AfD Brandenburg - 4/26
Pressemitteilung vom 16.01.2026
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) bestätigt und die Beschwerde einer Schülerin zurückgewiesen, die ihr Schülerbetriebspraktikum bei einem Bundestagsabgeordneten der AfD absolvieren möchte. Der Abgeordnete gehört zugleich dem Landesvorstand der AfD Brandenburg an.
Die Schulleitung des von der Schülerin besuchten beruflichen Gymnasiums, die sich an einem Erlass des brandenburgischen Bildungsministeriums orientiert hat, war nicht verpflichtet, der Durchführung des Praktikums zuzustimmen. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:
Bei dem Schülerbetriebspraktikum handelt es sich um eine schulische Veranstaltung an Stelle des Unterrichts. Daher kommt der Schule im Hinblick auf ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Praktikums und der Frage, ob eine Praktikumsstätte geeignet ist, ein weiter pädagogischer Gestaltungsspielraum zu. Diesen Gestaltungsspielraum hat die Schulleitung nicht überschritten. Sie konnte das von der Schülerin gewünschte Praktikum als ungeeignet ansehen, weil die AfD Brandenburg vom Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft worden ist und der Bundestagsabgeordnete dem Vorstand des Landesverbandes angehört. Die Schulleitung war auch nicht verpflichtet, die Einstufung durch den Verfassungsschutz selbst zu überprüfen. Die Entscheidung der Schulleitung verstößt weder gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht der Schülerin auf schulische Bildung. Die Schülerin kann sich auch nicht auf das Parteienprivileg berufen, wonach allein das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 16. Januar 2026 – OVG 3 S 5/26 -
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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