Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

„Klimakleber“: Urteil zur Rechtmäßigkeit eines polizeilichen Schmerzgriffes ist rechtskräftig - 2/26

Pressemitteilung vom 12.01.2026

Das gerichtliche Verfahren zur polizeilichen Anwendung von Nervendrucktechniken und sog. Schmerzgriffen gegenüber Teilnehmern einer rechtmäßig aufgelösten Versammlung ist durch einen aktuellen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg abgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht hatte die Anwendung dieser Zwangsmittel zwar für grundsätzlich zulässig, im konkreten Einzelfall des Klägers aber für unverhältnismäßig gehalten. Den hiergegen gerichteten Antrag der Berliner Polizei auf Zulassung der Berufung hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt.

Dabei hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob der Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht zu folgen ist. Denn auf diese Frage kommt es hier nicht an, weil schon die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes nicht erfüllt sind. Die Berliner Polizei hat der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts lediglich eine eigene abweichende Würdigung entgegengehalten hat. Sie hätte jedoch aufzeigen müssen, weshalb das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist bzw. weshalb dessen Würdigung willkürlich erscheint oder Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze missachtet.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 8. Januar 2026 – OVG 6 N 63/25 –

(Vorinstanz: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2025 – VG 1 K 281/23 – ; s. Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 18/2025)