Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Urteil zum Verbot einer politischen Betätigung im Rahmen des „Palästina Kongresses“ rechtskräftig - 34/25
Pressemitteilung vom 06.11.2025
Das gerichtliche Verfahren um ein Verbot der politischen Betätigung, das im Zusammenhang mit dem letztjährigen „Palästina Kongress“ ausgesprochen worden war, ist mit dem heutigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts abgeschlossen.
Der Kläger sollte im April 2024 als Redner auf der Veranstaltung „Palästina Kongress“ auftreten. Das Landesamt für Einwanderung des Landes Berlin untersagte dem Kläger unter anderem die persönliche Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Darbietung eigener Beiträge sowie eine Teilnahme bei Abwesenheit durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat auf die Klage des Klägers festgestellt, dass das verhängte Verbot der politischen Betätigung rechtswidrig war. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Verbot hätten nicht vorgelegen. Nach der anzustellenden Gefahrenprognose sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die zu erwartende politische Betätigung des Klägers die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährden oder den außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen würde.
Der 2. Senat hat den hiergegen gerichteten Antrag des Landes Berlin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die von dem Land Berlin vorgelegte Begründung erfüllt bereits nicht die gesetzlichen Vorgaben, die eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts erfordern. Mit seinem Zulassungsantrag stellt das Land Berlin die Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass die Klage als Feststellungsklage zulässig und begründet sei, nicht den Darlegungsanforderungen genügend in Frage. Der 2. Senat hatte sich daher nicht inhaltlich mit den Wertungen des angegriffenen Urteils zu befassen.
Beschluss vom 6. November 2025 – OVG 2 N 287/25 -
(Vorinstanz: VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2025 – VG 24 K 493/24 – )
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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