Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

„Friedensstatue“ darf nicht bleiben - 33/25

Pressemitteilung vom 16.10.2025

Das Begehren des Korea-Verband e.V., die sogenannte „Friedensstatue“ auf dem Unionplatz in Berlin-Moabit weiterhin am jetzigen Standort zu dulden, hat auch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte den Eilrechtsschutzantrag des Verbandes gegen die Entscheidung des Bezirksamt Mitte von Berlin abgelehnt, keine weitere Duldung der Statue auszusprechen, sondern vielmehr sofort vollziehbar zur Beseitigung der Statue aufzufordern. Der Beschluss des Bezirksamts Mitte von Berlin zur Festlegung einer allgemeinen Verwaltungspraxis für den Umgang mit Kunst im öffentlichen Raum sei nicht zu beanstanden. Der Beschluss sehe unter anderem die Befristung der für die Aufstellung von Kunst erforderlichen behördlichen Sondernutzungserlaubnis auf zwei Jahre vor. Die von dem Korea-Verband e.V. aufgestellte Staue befinde sich deutlich länger, nämlich seit dem Jahr 2020, auf dem Unionplatz.

Der 6. Senat hat die Beschwerde des Korea-Verband e.V. zurückgewiesen. Denn die vorgelegte Begründung der Beschwerde erfüllt schon nicht die gesetzlichen Vorgaben, die eine Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts erfordern. Die Beschwerdebegründung wendet sich gegen die starre Zwei-Jahre-Regelung, ohne jedoch konkret auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen, das insbesondere festgestellt hatte, der Staat müsse sich bei der Genehmigung von Kunst im öffentlichen Raum in besonderem Maße am Grundsatz der Gleichbehandlung ausrichten und dürfe den Aufstellungszeitraum nicht willkürlich nach dem Aussagegehalt des aufgestellten Kunstwerks oder sonstigen, mit dessen Aufstellung verbundenen aktuellen kulturpolitischen Interessen bemessen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 16. Oktober 2025 – OVG 6 S 109/25 –

(Vorinstanz: VG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2025 – VG 1 L 717/25 – ; s. Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 43/2025)