Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Gaza-Protestcamp ist weiterhin eine Versammlung - 28/25

Pressemitteilung vom 22.08.2025

Das auf einer Grünfläche am Bundeskanzleramt befindliche Protestcamp ist weiterhin als eine Versammlung anzusehen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

Die Polizei hatte mit Bescheid vom 21. August 2025 festgestellt, dass die angemeldete Zusammenkunft nicht mehr die Eigenschaft einer Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin erfülle, und das Camp in der Folge geräumt. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Anmelders die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid wiederhergestellt.

Die Beschwerde der Polizei hatte keinen Erfolg. Das Protestcamp, das sich im Regierungsviertel in der Nähe des Bundeskanzleramtes als zentraler Ort der Entscheidungsbildung der Bundesregierung befinde, erzeuge schon aus sich heraus durch seine bloße Anwesenheit an einem politisch besonders bedeutsamen Ort einen gewissen Kundgabeeffekt. Dass es zudem auch in den vergangenen Tagen noch eine ganze Reihe von versammlungstypischen Kundgabeelementen gegeben habe, habe die Polizei nicht in Abrede gestellt. Die Bedingungen vor Ort erschienen darüber hinaus zu unwirtlich, um die Annahme der Polizei zu stützen, der Hauptzweck des fortgesetzten Protestcamps sei inzwischen die Schaffung von Wohnraum in einer Grünanlage.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 22. August 2025 – OVG 10 S 29/25 –
(vorgehend: VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2025 – VG 1 L 683/25 – )