Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Kein weiterer Schallschutz für Neubau - 27/25
Pressemitteilung vom 19.08.2025
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage privater Grundstückseigentümer auf Aufstockung der Kostenübernahme durch den Flughafen BER für passiven Schallschutz abgewiesen.
Die Kläger haben in den Jahren 2018/2019 ein Einfamilienhaus errichtet, in dem sie selbst wohnen. Erst im Anschluss an diese Errichtung haben sie bei der Flughafengesellschaft Schallschutz beantragt. Die Flughafengesellschaft hat einen Aufwendungserstattungsanspruch in Höhe von rund 27.000 Euro brutto für passiven Schallschutz für einen Teil der Wohnräume ermittelt. Die Kosten für die Ertüchtigung dieser nach dem vom Planfeststellungsbeschluss BER vorgesehenen Niveau beliefen sich zwar insgesamt auf rund 56.000 Euro. Erstattet würden allerdings nur die Mehrkosten, die entstanden wären, wenn das Schutzniveau des Planfeststellungsbeschlusses BER bei der ursprünglichen Planung bereits berücksichtigt worden wäre (sog. Differenzkosten). Für die übrigen Wohn- und Schlafräume werde ein Anspruch auf passiven Schallschutz nicht anerkannt, weil bei der Errichtung des Gebäudes die Vorgaben des für das Grundstück der Kläger geltenden Bebauungsplans nicht hinreichend eingehalten worden seien.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Beschränkung auf die so genannten Differenzkosten entspricht den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses. Dieser geht in den Lärmschutzauflagen davon aus, dass bei Errichtung von Neubauten die gesetzlichen Vorgaben nach dem Fluglärmschutzgesetz, einem Bebauungsplan oder einer Baugenehmigung beachtet werden und von den Bauherren bzw. Grundstückseigentümern selbst zu tragen sind. Erstattung ist nur für die durch das höhere Schutzniveau des Planfeststellungsbeschlusses BER bedingten Mehrkosten vorgesehen. Die Flughafengesellschaft ist zwar grundsätzlich gehalten, bereits bei der Planung und Errichtung eines Neubaus auf die Einhaltung des Schutzniveaus des Planfeststellungsbeschlusses BER zur Vermeidung von Mehrkosten hinzuwirken, die etwa durch den zur Erreichung des Schutzniveaus nach dem Planfeststellungsbeschluss BER erforderlichen Austausch von Schallschutzfenstern entstehen können. Dies gilt allerdings nicht, wenn die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Bauherren ein solches Vorgehen – wie hier – durch eine verspätete Antragstellung vereiteln. In diesem Fall können sie nur diejenigen Mehrkosten verlangen, die entstanden wären, wenn das höhere Schutzniveau des Planfeststellungsbeschlusses BER bereits bei der Planung und Errichtung des Gebäudes berücksichtigt worden wäre. Hinsichtlich der weiteren Wohnräume hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Lärmschutzvorgaben des Bebauungsplans bei der Errichtung des Wohnhauses nicht hinreichend beachtet wurden.
Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Urteil vom 19. August 2025 – OVG 6 A 1/24 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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