Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Gaza-Protestcamp kann leise zurück vor das Bundeskanzleramt - 26/25

Pressemitteilung vom 18.07.2025

Ein bis zum 19. Juli 2025 noch angemeldetes Dauer-Protestcamp zum Thema „Vereint für Palästina!“ darf wieder auf eine Grünfläche am Bundeskanzleramt umziehen, allerdings ohne lärmende Geräte wie z.B. Lautsprecher, Trommeln oder Megaphone. Das hat das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg heute in einem Eilverfahren entschieden und damit eine Beschwerde der Polizei gegen den vorherigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.

Seit Mitte Juni 2025 wird auf einer Grünfläche vor dem Bundeskanzleramt ein Dauercamp abgehalten, das als Versammlung angemeldet ist. Nachdem die Teilnehmer wiederholt auf verschiedene Weise lautstark in Erscheinung getreten waren, ordnete die Polizei Berlin am 14. Juli 2025 die Verlegung der Versammlung auf einen Teil des Washingtonplatzes vor dem Berliner Hauptbahnhof an. Dem kamen die Teilnehmer nach. Ein Teilnehmer erhob gegen die Anordnung jedoch Widerspruch und Eilantrag. Diesem Eilantrag hat das Verwaltungsgericht überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, zur Verhinderung des von der Polizei befürchteten Lärms hätten mildere Maßnahmen genügt in Gestalt von Lärmauflagen, die das Gericht selbst direkt anordnete.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde der Polizei hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Nach Auffassung des 4. Senats erweist sich die polizeilich angeordnete Beschränkung, den Ort der Versammlung zu verlegen, als unverhältnismäßig und damit als ermessensfehlerhaft. Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier der Versammlungsort vor dem Bundeskanzleramt für die Teilnehmer besonders bedeutsam ist, wiegt die angeordnete Ortsverlagerung entsprechend schwer. Die Ablehnung milderer Maßnahmen jenseits einer Ortsverlegung seitens der Polizei als nicht zielführend bedarf daher einer gesteigerten Begründung. Eine solche fehlt hier. Das Beschwerdevorbringen erlaubt nicht den Schluss, dass mildere Maßnahmen, so wie sie das Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten hat, keine Beachtung finden und offenkundig weniger wirksam sein werden. Dabei ist auch die hier jedenfalls nicht schlechthin auszuschließende Kooperationsbereitschaft der Veranstalter und Teilnehmer in den Blick zu nehmen, für die es vorliegend aus dem vergangenen Verhalten der Teilnehmer greifbare Anhaltspunkte gibt. Ausgehend davon hätte die Polizei Lärmauflagen zumindest auch in ihre Ermessenserwägungen einstellen müssen, was unterblieben ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 4 S 26/25 –
(vorgehend: VG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2025 – VG 1 L 634/25 – , s. Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 36/2025)