Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Umbenennung der Mohrenstraße rechtskräftig - 25/25

Pressemitteilung vom 09.07.2025

Die Umbenennung der Mohrenstraße im Bezirk Berlin-Mitte kann von Anwohnern nicht mit Erfolg angegriffen werden. Dies ergibt sich aus dem gestern ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Auf Initiative der Bezirksverordnetenversammlung „Anton Wilhelm Amo Straße jetzt!“ fasste das Bezirksamt Mitte von Berlin einen Beschluss zur Umbenennung der Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 4. Mai 2021 im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Neben zahlreichen anderen Personen erhob auch der Kläger dagegen Widerspruch, der ebenso wie die nachfolgende Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg blieb.

Der 1. Senat lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ergehen Straßenumbenennungen als adressatenlose, die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (Name) regelnde Allgemeinverfügung allein im öffentlichen Interesse und unterliegen im Rahmen einer Anfechtungsklage durch einen Anwohner einer stark eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Im Fall der Straßenumbenennung hat sich daher die gerichtliche Überprüfung darauf zu konzentrieren, ob in einer das Willkürverbot beeinträchtigenden Art und Weise in Rechte des Klägers eingegriffen wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 8. Juli 2025 – OVG 1 N 59/23 –
(vorgehend: VG Berlin, Urteil vom 6. Juli 2023 – VG 1 K 102/22 – , s. Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 28/2023)